Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
25.05.2022

Sozialplanabfindung darf zum Nachteil Älterer begrenzt werden

BAG billigt Ziel der Verteilungsgerechtigkeit für alle Beschäftigten

Wegen einer Betriebsstilllegung erstellte Sozialpläne dürfen ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit bei den gezahlten Abfindungen benachteiligen und die Höhe der Zahlungen deckeln. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Donnerstag, 12.05.2022, veröffentlichten Urteil entschied, ist die Deckelung hoher Abfindungen gerechtfertigt, wenn auf diese Weise eine bessere Verteilung der knappen finanziellen Mittel erreicht wird (AZ: 1 AZR 252/21). Die Erfurter Richter bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung.

Im Streitfall ging es um die Höhe der Sozialplanabfindungen eines mittlerweile stillgelegten Unternehmens aus Hessen. Um die Folgen des Arbeitsplatzverlustes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu mildern, wurden mithilfe einer Einigungsstelle Sozialplanabfindungen beschlossen. Die Höhe der Abfindungen richtete sich nach dem Bruttomonatslohn und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Allerdings war die Grundabfindung auf höchstens 230.000,00 € begrenzt.

Der 1972 geborene klagende Arbeitnehmer sah in der Deckelung eine verbotene Altersdiskriminierung. Er hatte eine Sozialplanabfindung in Höhe von 238.000,00 € erhalten. Darin waren die Grundabfindung sowie Zusatzbeträge für zwei Kinder und Mittel aus einem Härtefonds enthalten. Ohne die Deckelung müssten ihm nach 24-jähriger Betriebszugehörigkeit und einem Bruttomonatslohn von zuletzt 7.795,00 € weitere 52.741,00 € als Abfindung zustehen, meinte er.

Das BAG wies ihn jedoch mit Urteil vom 08.02.2022 ab. Zwar könne eine Deckelung der Abfindungen ältere Arbeitnehmer mittelbar wegen ihres Alters benachteiligen. Denn vor allem Ältere seien mit einer langen Betriebszugehörigkeit von der Begrenzung der Abfindungen eher betroffen. Dies sei aber „durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt“. Die Deckelung sei zur Erreichung dieses Ziels „geeignet, erforderlich und angemessen“, befand das BAG.

Denn bei begrenzten Mitteln müssten auch jüngere Arbeitnehmer bei der Abfindung ausreichend zum Zuge kommen. Die Deckelung diene der Verteilungsgerechtigkeit. Möglichst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen laut BAG mit der Sozialplanabfindung in pauschalierter Form eine „verteilungsgerechte Überbrückungsbeihilfe“ für ihren Arbeitsplatzverlust erhalten.

Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Grundabfindung in Höhe von 230.000,00 € dem nicht gerecht werde. Der Einwand des Klägers, dass mit der Abfindung ältere Arbeitnehmer den Zeitraum bis zum Renteneintritt nicht überbrücken könnten, greife nicht durch. Denn die Betriebsparteien seien nicht verpflichtet, mit einer Betriebsänderung einhergehende Nachteile „vollständig zu kompensieren“. Hier habe die wegen des Sozialplans angerufene Einigungsstelle davon ausgehen dürfen, dass Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen „mehr Möglichkeiten zur Eigenvorsorge“ haben.

Am 07.12.2021 hatte das BAG ebenfalls die Deckelung von Sozialplanabfindungen gebilligt und dies mit der Verteilungsgerechtigkeit begründet (AZ: 1 AZR 562/20). Denn bei begrenzten Sozialplanmitteln müssten ohne die Deckelung jüngere und rentennähere Beschäftigte mit nicht so langer Betriebszugehörigkeit sonst deutlich geringere Abfindungen erhalten.

 

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