Sind behinderte Menschen auf einen Hausnotruf angewiesen, muss die Sozialhilfe für die Kosten aufkommen, soweit nicht schon die Pflegekasse zahlt. Die Übernahme nur einer aus den Gesamtkosten herausgerechneten „Grundgebühr“ reicht nicht aus, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteils des Sozialgerichts (SG) Wiesbaden vom 30.04.2014 (AZ: S 30 SO 172/11).
Die Klägerin wohnt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Sie ist stark übergewichtig, und leidet an Epilepsie. Nach Überzeugung der Einrichtung ist daher ein Hausnotruf unerlässlich. Die Kosten betrugen monatlich 34,77 €.
Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger meinte, hierfür sei vorrangig die Pflegeversicherung zuständig. Er bewilligte schließlich eine „Grundgebühr“ in Höhe von 18,36 €.
Wie nun das SG Wiesbaden entschied, muss der LWV die Kosten voll bezahlen. Der Notruf sei „behinderungsbedingt erforderlich“. Daher sei der Sozialhilfeträger zuständig, soweit die Kosten nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden. Hier sei eine Einstufung bei der Pflegeversicherung bislang aber nicht erfolgt.
Die Sozialhilfe müsse auch die vollen Kosten Tragen. Was der LWV mit einer „Grundgebühr“ abgelten wolle, sei nicht klar ersichtlich. Offensichtlich trenne er die reinen Notrufkosten von den Kosten für die Aufbewahrung eines Schlüssels. Ohne einen Schlüssel außerhalb der Wohnung werde der Notruf aber „weitgehend sinnentleert“, heißt es in dem Wiesbadener Urteil. Die Klägerin könne zwar Notrufe absetzen, es könne aber niemand in die Wohnung, um ihr zu helfen. Für eine derartige Aufteilung der Koten einer Notrufeinrichtung sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar.
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