Ein Feuerwehrmann kann keinen Sonderurlaub für einen Yoga-Kurs beanspruchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Kurs für die Gesundheit des Beamten besonders förderlich ist, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 05.07.2013, bekanntgegebenen Eilbeschluss vom 01.07.2013 (AZ: VG 5 L 172.13).
Damit muss ein Hauptbrandmeister der Berliner Feuerwehr seine Yoga-Kurse in der Freizeit belegen. Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Feuerwehrmann wollte vom 28.05.2013 bis 31.05.2013 sowie vom 05.07.2013 bis 23.07.2013 an Yoga Seminaren außerhalb Berlins teilnehmen. Die Yoga-Kurse dienten seiner Gesundheit sowie der Förderung im physischen und psychischen Bereich, begründete der Beamte seinen Urlaubsantrag.
Das Verwaltungsgericht betonte, dass Sonderurlaub nur bei einem wichtigen Grund oder bei einem Nutzen für die dienstliche Tätigkeit gewährt werden könne. Beides sei hier aber nicht der Fall. Es reiche auch nicht aus, dass der Kurs „der allgemeinen Verfassung“ des Feuerwehrbeamten dienlich sei. Außerdem könne man auch in der Freizeit Yoga ausüben. Die Yoga-Seminare hätten auch keinen unmittelbaren Bezug zu den dienstlichen Verpflichtungen als Hauptbrandmeister. Sonderurlaub komme daher nicht infrage.
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