Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
05.11.2019

Serie zur Schwerbehinderung im Arbeitrecht – Teil 6

Zum Schutz und zur Eingliederung behinderter Arbeitnehmer gewährt der Gesetzgeber ihnen besondere Rechte – etwa bei Urlaub, Kündigung und Arbeitszeiten.

Wie genau diese Rechte im Arbeitsalltag aussehen und welche Pflichten damit für die Arbeitgeber verbunden sind, erläutert diese mehrteilige Artikel-Serie.

Hier geht es zu Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4  und Teil 5 der Beitragsserie.

9. Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer sind zwar grundsätzlich nicht unkündbar, doch genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz. Zu beachten ist allerdings, dass dieser erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten einsetzt. Zuvor können schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer unter deutlich erleichterten Bedingungen entlassen werden.

Verstößt ein schwerbehinderter Mitarbeiter wiederholt oder auf gravierende Art und Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann ihm gegenüber trotz Sonderkündigungsschutz eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Auch eine betriebsbedingte Kündigung ist generell denkbar. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber gemäß § 168 SGB IX vorher die Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung benötigt. Das Integrationsamt prüft eingehend, ob die Kündigung in Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung steht oder nicht.

Im Übrigen muss der Arbeitgeber für eine wirksame Kündigung – sofern vorhanden – auch den Betriebsrat
und die Schwerbehindertenvertretung darüber informieren und die Gremien dazu anhören. Anders als beim Integrationsamt besteht hier nur eine gesetzliche Informationspflicht – die Zustimmung der beiden Institutionen ist nicht nötig. Der Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung zwar objektiv vorhanden, aber noch nicht anerkannt war. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Betroffene den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor Kündigungszugang beim Versorgungsamt gestellt hat.

10. Fazit

Im Zusammenhang mit der Thematik „Schwerbehinderung“ gibt es im beruflichen Alltag sehr viele Rechtsvorschriften zu beachten – insbesondere aus Sicht der Arbeitgeber. Vor allem die Kündigung ist eines der komplexesten Themen im Arbeitsrecht, weshalb es dringend ratsam ist, in Zweifelsfällen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, denen daran gelegen ist, die geschilderten Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen hat meine Beitragsserie gefallen. Meine Serie zum Thema „BEM“ finden Sie hier.


 

Aus aktuellem Anlass möchte ich Gründungsaufruf zum Bundesnetzwerk der Schwerbehindertenvertretungen (BNW SBV) teilen und ausdrücklich unterstützen:

Nähere Informationen finden Sie in diesem Beitrag.

 


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