Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
01.08.2018

Serie zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) – Teil 1

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind.

Beim BEM handelt es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren.

Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM ist seit Mai 2004 im Sozialgesetzbuch IX (kurz: SGB IX) geregelt. Dennoch ist dieses Verfahren vor allem in vielen kleinen Unternehmen noch Neuland, obwohl die Durchführung in § 167 Abs. 2 SGB IX für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zwingend vorgeschrieben ist.

1. Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig (mehr als 30 Krankheitstage bei einer Fünf-Tage-Woche), dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem betroffenen Mitarbeiter die Durchführung eines BEM anzubieten. Maßgeblich ist damit nicht das jeweilige Kalenderjahr, sondern der Zeitraum der letzten 12 Monate. Da sich dieser Referenzzeitraum tagtäglich verschiebt, ist es gerade für Kleinbetriebe ohne EDV-gestütztes Personalinformationssystem schwierig, die relevanten Arbeitsunfähigkeitszeiten korrekt zu erfassen.

Es zählen sämtliche Arbeitsunfähigkeitstage, auch wenn die Mitarbeiter eventuell erst nach Ablauf des dritten Kalendertages eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Außerdem ist es unerheblich, ob jeweils dieselbe Erkrankung oder verschiedene Krankheitsursachen vorliegen; denn die Berücksichtigung der Gründe für die krankheitsbedingten Fehlzeiten erfolgt erst im weiteren Verlauf des BEM. Ob die Arbeitsunfähigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt, spielt keine Rolle, d. h., auch nach einer Sportverletzung, die sich der Beschäftigte in seiner Freizeit zugezogen hat, greift die BEM-Verpflichtung gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX.

Nach Überschreiten des Sechs-Wochen-Zeitraums muss der Unternehmer tätig werden; § 167 Abs. 2 SGB IX knüpft nicht an die gesunde Rückkehr der betroffenen Person an, da BEM kein Krankenrückkehrgespräch (s. u.) ist.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind seit Einführung des BEM keine Phasen der Passivität, sondern dienen der Suche nach Möglichkeiten zur Beseitigung der gesundheitlichen Störungen im Arbeitsverhältnis. Zeiten von längerer oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit sollen nicht mehr ungenutzt verstreichen, sondern aktiv für eine Beseitigung der Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, zur Anpassung der Beschäftigung an veränderte Leistungsfähigkeit und damit zur Sicherung der Beschäftigung (Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung) genutzt werden.

Bereits beim Auftreten erster Anhaltspunkte, die auf gesundheitliche Probleme im Arbeitsverhältnis schließen lassen, soll mit allen betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen eine Bestandsaufnahme gemacht, nach Möglichkeiten der Überwindung der gesundheitlichen Probleme gesucht und für eine Umsetzung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Hilfen außerbetrieblicher Stellen gesorgt werden.

Der Beitrag wird fortgesetzt…


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