LAG Köln verlangt „schikanöse Tendenz“ der Arbeitgebermaßnahmen
Wer Abmahnungen in Serie kassiert, kann sich jedenfalls dann nicht über „Mobbing“ beklagen, wenn es hierfür jeweils berechtigte Anlässe gab. Das gilt auch dann, wenn sich die Abmahnungen nachträglich als unberechtigt erweisen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10.07.2020 entschied (AZ: 4 Sa 118/20). Notwendig sei „eine schikanöse Tendenz“ der Arbeitgebermaßnahmen.
Der inzwischen einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger hatte innerhalb von acht Jahren 14 Abmahnungen kassiert. Gründe waren etwa Zuspätkommen, unentschuldigtes Zuhausebleiben, lange Privattelefonate während der Arbeitszeit oder Verstöße gegen Arbeitsanweisungen, Bekleidungsvorschriften und Meldepflichten.
Nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen wurden alle Abmahnungen wieder aus der Personalakte entfernt. Ein Kündigungsversuch blieb mangels Zustimmung des Integrationsamts ohne Erfolg.
Der heute 38-Jährige meint, das alles sei Mobbing gewesen. Mit seiner Klage verlangt er ein Schmerzensgeld von 53.000,00 €.
Kläger unterliegt beim Arbeitsgericht und LAG Köln
Wie schon das Arbeitsgericht Köln lehnte nun auch das LAG dies ab. Es sei schon generell fraglich, ob 14 Abmahnungen in acht Jahren den Gedanken an Mobbing überhaupt nahelegen können. Bei rechtlich zulässigen Abmahnungen sei dies jedenfalls ausgeschlossen.
„Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich eine Abmahnung nachträglich als unberechtigt herausstellt“, heißt es in dem Kölner Urteil. Maßgeblich sei, ob es jeweils im Zeitpunkt der Abmahnung einen berechtigt erscheinenden Anlass gab. „Mobbing“ sei es nur, „wenn der Arbeitgeber die Abmahnung mutwillig und ohne jeden Anlass ausspricht“.
„Entscheidend ist der Schikanecharakter und nicht die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Abmahnung“, so das LAG weiter. Eine solche „schikanöse Tendenz“ sei hier aber nicht feststellbar. Gleiches gelte für die Kündigung, der immerhin ein mutmaßlicher Arbeitszeitbetrug zugrunde gelegen habe.
Um Einschüchterungen, Erniedrigungen oder andere Formen des Mobbings gehe es hier daher nicht. „Es handelt sich insofern um typische beziehungsweise übliche Konflikte am Arbeitsplatz, die deswegen von der rechtlichen Bewertung auszunehmen sind, auch wenn sie sich über Jahre erstrecken.“
Neben einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hatte der Kläger seine Schadenersatzklage auch auf angebliche Gesundheitsbeschädigungen gestützt. Hier fehle es aber schon an jeglichen Nachweisen, wann welcher Arzt welche Erkrankungen diagnostiziert habe und inwieweit diese auf das angebliche Mobbing zurückgehen, rügte das LAG Köln.
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