Spricht ein Arzt gegenüber einer schwangeren Arbeitslosen wegen gesundheitlicher Komplikationen ein Beschäftigungsverbot aus, kann sie statt Arbeitslosengeld das höhere Krankengeld von ihrer Krankenkasse beanspruchen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist dann nicht zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtet, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 30.11.2011 (AZ: B 11 AL 7/11/ R).
Damit bekam die BA von den obersten Sozialrichtern im Wesentlichen recht. Geklagt hatte eine schwangere Arbeitslose aus dem Raum Koblenz. Sie bezog ab dem 10.01.2009 Arbeitslosengeld. Nur wenige Monate später sprach der behandelnde Arzt wegen einer Gebärmuttererweiterung und einer Schwangerschaftsdiabetes noch vor Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot aus. Andernfalls bestehe ein Gesundheitsrisiko für Mutter und Kind.
Die BA wollte daraufhin kein Arbeitslosengeld mehr zahlen. Denn die Frau stehe wegen des Beschäftigungsverbotes dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Die Arbeitslose brauche keinen Vermittler, sondern einen Arzt. Sie habe vielmehr Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Die Arbeitslose hatte jedoch nur auf Zahlung von Arbeitslosengeld geklagt. Die BA müsse als „quasi Arbeitgeber“ angesehen werden. Die Behörde müsse sich daher auch bei einem Beschäftigungsverbot an die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes halten.
Der 11. Senat des BSG stellte nun fest, dass das Mutterschutzgesetz für schwangere Arbeitslose nicht generell anwendbar ist. Stehe die arbeitslose Schwangere einer Vermittlung durch die Arbeitsagentur wegen eines ärztlich bescheinigten Beschäftigungsverbotes nicht zur Verfügung, müsse die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Ob die Frau tatsächlich nicht von der Arbeitsagentur vermittelt werden konnte, muss nun das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz prüfen. Das Verfahren wurde daher dorthin zurückverwiesen.
Bei einem Anspruch auf Krankengeld könnte die Arbeitslose sogar besser fahren. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt die Höhe des Krankengeldes 70 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttoarbeitseinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts. Das Arbeitslosengeld ist dagegen geringer. Es beläuft sich auf 60 bzw. 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens.