Klemmt sich ein Bankkunde seinen Finger im Ausgabefach eines Geldautomaten ein, kann er auch für einen dadurch verursachten Fingerbruch keinen Schadenersatz verlangen. Denn die Bank ist nicht verpflichtet, Kunden „vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen“, urteilte am Dienstag, 06.05.2014, das Landgericht Düsseldorf (AZ: 6 O 330/13).
Geklagt hatte ein Bankkunde, der bei einem Geldautomaten offenbar sichergehen wollte, dass er sein Geld auch tatsächlich in die Finger bekommt. So griff er mit der ganzen Hand in das Geldausgabefach hinein, als die dazugehörige kleine Klappe sich öffnete. Als der Kunde sein Geld entnehmen wollte, hat sich nach seinen Angaben das Geldfach wieder verschlossen. Folge waren Quetschungen der Finger und ein gebrochener Mittelfinger.
Von der Bank fordert er nun Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 5.000,00 €.
Doch das Landgericht lehnte den Anspruch ab. Die Bank habe den Geldautomaten regelmäßig gewartet und dessen Funktion kontrolliert. Darüber hinaus müsse sie ihre Kunden nicht vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren schützen. So habe die Bank auch nicht damit rechnen müssen, dass ein Kunde mit der ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift. Denn die Geldscheine würden etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben.
Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Betriebsstörungen am Bankautomaten gekommen sei.
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