Wer für ein Gerichtsverfahren staatliche Prozesskostenhilfe beantragt hat, sollte sich bei Neuanschaffungen eher in Bescheidenheit üben. Ein Neuwagen im Wert von 22.000,00 € gilt jedenfalls als Vermögen, das für die Prozesskosten einzusetzen ist, heißt es in einem am Dienstag,09.10.2012, veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 13.09.2012 (Az.: 3 Ta 144/12).
Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht Koblenz zunächst Prozesskostenhilfe für einen arbeitsrechtlichen Streit bewilligt. Während des Verfahrens verkaufte der Arbeitnehmer seinen alten Skoda Fabia für etwa 3.500,00 €, löste eine Geldanlage in Höhe von knapp 9.000,00 € Euro auf und nahm schließlich noch ein Darlehen, um sich einen nagelneuen Skoda Yeti im Wert von 22.000,00 € zu kaufen.
Im üblichen Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren nahm das Arbeitsgericht dies zum Anlass, den Mann nun doch noch an den Prozesskosten zu beteiligen. Das Gericht schickte ihm eine Rechnung über 1.591,00 €.
Und die muss er auch zahlen, befand nun das LAG. Die Verwertung eines gehobenen Neuwagens sei „ohne weiteres zumutbar“. Selbst wenn man das Darlehen berücksichtige, bleibe danach noch genug Geld für die Gerichtskosten und einen ordentlichen Gebrauchtwagen übrig.
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