Stellenbewerber dürfen grundsätzlich mit einer Testbewerbung prüfen, ob ein Arbeitgeber sich an das Antidiskriminierungsgesetz hält. Dies geht aus einem am Donnerstag, 24.04.2014, bekanntgegebenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hervor (AZ: 3 Sa 401/13). Die Testbewerbung sei zulässig, wenn es für sie einen konkreten Auslöser gibt, dabei die Strafgesetze beachtet werden und der Bewerber nicht „rechtsmissbräuchlich“ handelt, so die Kieler Richter in ihrem Urteil vom 09.04.2014.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen die Stelle für einen Servicetechniker bzw. Serviceingenieure im Innendienst ausgeschrieben. Ein 50-Jähriger aus Schleswig-Holstein bewarb sich auf die Stelle, auch wenn die geforderten Praxiskenntnisse bei ihm mehrere Jahre zurücklagen.
Neben seiner Bewerbung verschickte er auch eine Testbewerbung. In dieser Fake-Bewerbung gab er eine Person an, die 18 Jahre jünger als er war, aber über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte.
Im Lebenslauf hatte er sich allerdings andere Tätigkeiten ausgedacht, Briefkopfbögen von Schulen und teilweise von existierenden und nicht existierenden Firmen genutzt und Zeugnisse erstellt. Als Foto für den Lebenslauf nahm er ein altes Bild von sich selbst. In der Testbewerbung waren die Praxiserfahrungen allerdings wesentlich aktueller und spezieller.
Prompt wollte der Arbeitgeber den fiktiven Bewerber kennenlernen und lud ihn zum Bewerbungsgespräch ein. Der Kläger sagte daraufhin sofort ab. Auf seine echte Bewerbung erhielt er dagegen eine allgemeine Absage.
Daraufhin klagte der 50-Jährige auf eine Entschädigung von mindestens 10.500,00 €. Er sei wegen seines Alters diskriminiert worden. Dies habe seine Testbewerbung mit dem jüngeren fiktiven Bewerber gezeigt.
Während das Arbeitsgericht Neumünster dem Mann noch 2.000,00 € zusprach, lehnte das LAG einen Entschädigungsanspruch ab. Der Kläger habe keine Indizien vorgelegt, dass er wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Der Arbeitgeber habe zwar den deutlich jüngeren Testbewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Grund seien aber die angeführten aktuelleren Erfahrungen und der jahrelang durchgeführte Kundensupport gewesen. Die echte Bewerbung habe sich davon unterschieden.
Allein der Altersunterschied zwischen zwei unterschiedlich behandelten Bewerbern lasse nicht auf eine Altersdiskriminierung schließen, betonte das LAG.
Inszenierte Testbewerbungen zur Klärung von Diskriminierungsfällen seien aber nicht generell verboten. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum Antidiskriminierungsgesetz. Die Testbewerbung müsse aber einen konkreten Auslöser haben, die Strafgesetze müssten beachtet werden und die Bewerbung dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Bedenken hatte das LAG, ob die Testbewerbung im konkreten Fall diese Anforderungen erfüllt. So hatte der Kläger Zeugnisse, also Urkunden, gefälscht, was verboten ist. Letztlich mussten die Kieler Richter darüber aber nicht entscheiden, da Testbewerbung und reguläre Bewerbung des Klägers sowieso nicht vergleichbar waren und daher kein Hinweis auf eine Altersdiskriminierung vorlag.
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