Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die kostenlose Familien-Krankenversicherung für volljährige behinderte Kinder gestärkt. Nach einem am Montag, 29.07.2013, veröffentlichten Urteil steht eine Arbeit im Niedriglohnsektor der Familienversicherung nicht entgegen, wenn der Lohn für den eigenen Lebensunterhalt nicht reicht (AZ: S 39 KR 490/10).
Laut Gesetz sind Kinder bis zum 18. Geburtstag bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern generell kostenlos mitversichert. Diese „Familienversicherung“ gilt bis zum 23. Geburtstag, wenn die Kinder noch nicht arbeiten und bis zum 25. Geburtstag, wenn sie noch in Ausbildung sind. Für behinderte Kinder gilt die Familienversicherung „ohne Altersgrenze“ fort, solange sie „außerstande sind, sich selbst zu unterhalten“.
Im Fall einer geistig behinderten Frau aus Hagen hatte die AOK Nordwest die Familienversicherung über das 23. Lebensjahr hinaus abgelehnt. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes könne sie arbeiten und so selbst für sich sorgen.
Doch diese Einschätzung verkenne die „seit einigen Jahren bestehende Arbeitsmarktsituation“, befand das SG Dortmund in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27.06.2013. Geistig behinderte Menschen hätten es dort besonders schwer.
2012 hätten zudem 1,3 Millionen Menschen in Deutschland trotz Arbeit nicht von ihrem Lohn leben können. Realistisch betrachtet könne die geistig behinderte Klägerin allenfalls eine solche Arbeit im Niedriglohnsektor finden. Daneben sei sie dann auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Eine solche Tätigkeit genüge daher nicht, sich selbst zu unterhalten. Der Familienversicherung stehe sie somit nicht entgegen, urteilte das SG.
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