Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.11.2020

Rufbereitschaft am Wochenende nicht immer „Mehrarbeit“

LAG in Mainz: schwerbehinderter Kläger kann keine Freistellung fordern

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können sich von einer Rufbereitschaft am Wochenende von ihrem Arbeitgeber nicht freistellen lassen. Denn diese zählt nicht automatisch als „Mehrarbeit“, bei der Schwerbehinderte einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung haben, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 21.07.2020 (AZ: 8 Sa 438/19). Die Mainzer Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Geklagt hatte ein bei einer Gemeinde angestellter Wassermeister. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 40 mit schwerbehinderten Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Arbeitszeit des Mannes sah auch Rufbereitschaften – unter anderem am Wochenende – vor, damit die Trinkwasserversorgung immer sichergestellt wird.

Der Kläger wollte sich von den Rufbereitschaften freistellen lassen und verwies auf seine gesundheitlichen Probleme. Nach § 207 Sozialgesetzbuches IX stehe ihm als Schwerbehinderter ein Anspruch auf Freistellung von „Mehrarbeit“ zu.

Der öffentliche Arbeitgeber lenkte teilweise ein. Werktags sollte der Mann „keine Mehrarbeit in Form von Rufbereitschaft“ mehr leisten. Nur an Wochenenden und Feiertagen müsse er sich bereithalten.

Doch der schwerbehinderte Beschäftigte wollte auch an Wochenenden keine Rufbereitschaft leisten und zog vor Gericht. Er argumentierte mit einem Urteil des BAG vom 21.11.2006 (AZ: 9 AZR 176/06). Als Mehrarbeit gelte danach jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit, „also über werktäglich acht Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste“ hinausgehe, so der Kläger. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg habe am 21.02.2018 zudem geurteilt, dass Bereitschaftsdienste als „Arbeitszeit“ zu werten seien (C-518/15).

Kläger verliert in beiden Instanzen

Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG hatte der Kläger keinen Erfolg. Dieser habe „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, gänzlich von der Rufbereitschaft freigestellt zu werden“ – auch nicht am Wochenende, urteilte das LAG.

Zwar könne ein schwerbehinderter Arbeitnehmer verlangen, dass er von „Mehrarbeit“ befreit werde. Bloße Rufbereitschaft werde aber nach der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung gar nicht als „Mehrarbeit“ erfasst, da es sich im arbeitsschutzrechtlichen Sinne nicht um „Arbeitszeit“ handele. Der Kläger könne seinen Aufenthaltsort frei bestimmen und etwa zu Hause bleiben. Nur wenn er im Notfall in kürzester Zeit am Arbeitsplatz sein müsse, sei nach der EuGH-Rechtsprechung auch die Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ zu werten. Hier könne der Kläger in Notfällen aber nach eigenem Ermessen reagieren und andere Kollegen im Bereitschaftsdienst hinzuziehen.

Die Vorschrift im Sozialgesetzbuch IX verstehe unter „Mehrarbeit“ zudem „jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit“. Damit sollen schwerbehinderte Beschäftigte allein vor „werktäglicher Mehrarbeit “ und zu langen Arbeitszeiten geschützt werden. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als solche seien davon nicht umfasst. Hier habe der Arbeitgeber dem Kläger zugesagt, werktags keine Rufbereitschaften leisten zu müssen. Damit habe er einen möglichen Freistellungsanspruch an Werktagen bereits erfüllt.

Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach den gesetzlichen Bestimmungen zwar auch „Anspruch auf Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung“. Der Kläger habe jedoch nicht konkret dargelegt, warum seine Behinderung eine Rufbereitschaft am Wochenende unmöglich mache, er werktags aber seine Arbeit verrichten könne. Er habe nur pauschal auf sein Wirbelsäulenleiden verwiesen.

 

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