Rentner dürfen nicht ihr Vermögen verjubeln, um anschließend beim Sozialamt Grundsicherung im Alter beanspruchen zu können. Wer sein Geld verplempere und damit zwingend seine Sozialhilfebedürftigkeit hervorrufe, handele sozialwidrig, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 15.01.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 2 SO 2489/14).
Geklagt hatte eine 83-jährige Rentnerin aus dem Landkreis Reutlingen. Sie hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Fürs Alter hatte sie privat vorgesorgt. Als das Ehepaar sich trennte, verzichtete die Rentnerin auf Trennungsunterhalt. Stattdessen lebte sie von ihren Ersparnissen von über 100.000,00 €.
Da die Frau jeden Monat mindestens 2.200,00 € abzweigte, war das Vermögen Ende August 2009 aufgebraucht. Nun sollte das Sozialamt einspringen. Sie erhalte lediglich gut 250,00 € Rente, so ihre Begründung.
Ihren Antrag auf Grundsicherung im Alter lehnte die Behörde jedoch ab. Sie habe ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und „dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt“.
Das LSG bestätigte in seinem Urteil vom 15.10.2014 nun diese Entscheidung. Die 83-Jährige hätte ihren Lebensstandard an den schwindenden Reserven anpassen müssen. Wer seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards aufbraucht, gehe nicht verantwortungsvoll mit seinem eigenen Vermögen um. Die Frau habe sozialwidrig gehandelt, da sie ohne Weiteres die drohende Sozialhilfebedürftigkeit hätte erkennen können.
Nach dem Stuttgarter Urteil kann die Rentnerin zwar trotzdem noch Hilfe beanspruchen, für ihr Verhalten büßen müssen gegebenenfalls aber ihre Kinder, sofern sie nach dem Tod der Frau das Erbe annehmen. Denn statt Grundsicherungsleistungen stehe der Rentnerin vom Sozialamt nur „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zu. Diese sei zwar genauso hoch, wie die Grundsicherung im Alter, so das LSG. Da die Hilfebedürftigkeit aber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, müsse das Geld zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungspflicht gehe nach dem Tod der Frau auf die Erben über.
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