Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
18.02.2012

Rehhagel, Hertha und der Verschleiss

Glaubt man den Medienberichten, soll Otto Rehhagel neuer Trainer des Fußball-Bundesligisten Hertha BSC werden und die Mannschaft bis zum Sommer betreuen. Sachliche Gründe für den Abschluss eines befristeten Vertrags gibt es nach § 14 Abs. 1 TzBfG viele.

In diesem Zusammenhang fällt mir gerade die Nr. 4 (“Eigenart der Arbeitsleistung”) ein. Im Gesetzes-Kommentar zum § 14 TzBfG heißt es so schön:

“Bei Nr. 4 handelt es sich um einen sog. Verschleisstatbestand. Damist ist gemeint, dass bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten im Laufe der Zeit die Eignung entfallen kann. Das kann z. B. daran liegen, dass das Publikum nicht immer den gleichen Darsteller oder Sprecher sehen möchte (Abwechslungsbedürfnis des Publikums) oder dass sich z. B. im Sportbereich die Fähigkeit, sich oder andere zu motivieren, mit der Zeit abnutzen kann und deshalb nach einer gewissen Zeit ein Trainer- oder Spielerwechsel angezeigt ist.”

Otto Rehhagel wünsche ich bei seiner schwierigen Aufgabe viel Glück. Möge ihm der beschriebene Verschleiss nicht allzu viel anhaben.