Ein Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist „regelmäßig sittenwidrig“ und damit unwirksam. Eine sittenwidrige Lohnvereinbarung liege vor, wenn, wenn der Lohn mehr als 50 Prozent hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in zwei am Mittwoch, 12.11.2014, bekanntgegebenen Urteilen (AZ: 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14). Die Berliner Richter kippten damit die Lohnvereinbarung eines Rechtsanwalts, der zwei Bürohilfen für jeweils 100,00 € im Monat beschäftigt.
Die Bürohilfen erhielten damit einen Stundenlohn in Höhe von knapp 2,00 €. Um ihr Existenzminimum decken zu können, standen beide zusätzlich im Hartz-IV-Bezug.
Das Jobcenter hielt den Nebenjob-Lohn für sittenwidrig und zog für die Arbeitslosen vor Gericht. Der Anwalt sei verpflichtet, die übliche Vergütung zu zahlen.
Dem folgte nun auch das LAG in seinen Urteilen vom 07.11.2014. Bei diesem Stundenlohn gebe es ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Leistung des Arbeitgebers. Die für einen Lohnwucher erforderliche „verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers“ könne hier unterstellt werden.
Auch wenn der Arbeitgeber den Hartz-IV-Beziehern eine Hinzuverdienstmöglichkeit schaffen wollte, berechtige ihn dies nicht, für die vereinbarten 100,00 € so viel Arbeit anzufordern, dass sich ein derart geringer Stundenlohn ergibt. Zumal die Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber auch von wirtschaftlichem Wert gewesen seien. Denn ohne die Bürohilfen hätte der Anwalt die Arbeit selbst erledigen oder seinen fest angestellten Mitarbeitern übertragen müssen.
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