Tritt ein Unternehmen aus seinem Arbeitgeberverband aus, können sich die Arbeitnehmer noch Vorteile sichern, indem sie in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten. Das hat am Mittwoch, 06.07.2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt bekräftigt (AZ: 4 AZR 424/09). Danach gelten dann die tariflichen Arbeitsbedingungen bis auf Weiteres fort.
Ein Unternehmen, das aus seinem Arbeitgeberverband austritt, ist laut Gesetz weiter an die bisherigen Tarifverträge gebunden, bis diese durch neue Tarife abgelöst werden. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf Arbeitnehmer, die als Gewerkschaftsmitglied ihrerseits tarifgebunden sind.
Der Kläger arbeitete seit Mai 2000 bei einem Metallunternehmen in Baden-Württemberg. Entsprechend dem damaligen Metall-Tarif galt für alle Beschäftigten die 35-Stunden-Woche. Zum Jahresende 2005 trat das Unternehmen aus dem Arbeitgeberverband aus. Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger arbeitete danach zunächst 40 Stunden je Woche. Erst zum Juli 2006 trat er in die tarifschließende IG Metall ein und meinte, nun müsse für ihn wieder die 35-Stunden-Woche gelten.
Mit Erfolg. Denn beide Seiten, so das BAG, waren nun an den Metall-Tarif gebunden: der Arbeitnehmer durch seinen Eintritt in die Gewerkschaft, der Arbeitgeber trotz des Verbandsaustritts durch die „Nachbindung“. Entsprechend hat das BAG seit 1993 in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden. Immer wieder wollen Arbeitgeber dies aber nicht akzeptieren.