Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Gehörlosen für ihre Wohnung Rauchmelder mit Lichtsignalanlage bezahlen. Die Geräte dienen dem mittelbaren Behinderungsausgleich und erleichtern Gehörlosen das selbstständige Wohnen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 20.08.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: B 3 KR 8/13 R).
In dem Rechtsstreit hatte ein Gehörloser aus Hamburg geklagt. Der Mann hatte bei der Techniker Krankenkasse die Kostenerstattung unter anderem für zwei Rauchmelder mit Lichtsignalanlage beantragt.
Der Wunsch des Versicherten fand sowohl bei der Techniker Krankenkasse als auch beim Landessozialgericht (LSG) Hamburg kein Gehör. Aufgabe der Krankenkasse sei die medizinische Rehabilitation, so das LSG in seinem Urteil vom 27.09.2012 (AZ: L 1 KR 147/11).
Die Leistungspflicht der Kassen sei lediglich auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens begrenzt. Rauchmelder als „allgemeine Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen“ seien aber „der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen“, urteilte das LSG.
Das BSG sah dies in seinem Urteil vom 18.06.2014 jedoch anders. Der Kläger habe Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose. Bei den Rauchmeldern mit Lichtsignalanlage handele es sich um Hilfsmittel, die dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen.
Eine Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Krankenkassen liege vor, wenn das Hilfsmittel „die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft“, betonte der 3. BSG-Senat.
Rauchmelder an sich dienten einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis und seien mittlerweile in 13 von 16 Bundesländern vorgeschrieben. Sie gehörten „als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen“. Für Gehörlose reichten akustische Rauchmelder jedoch nicht aus. Sie seien auf Geräte mit optischen Signalen angewiesen, die „ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen“ erleichtern.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht der Krankenkassen seien erfüllt. So handele es sich bei den Rauchmeldern für Gehörlose um „bewegliche Gegenstände“, die bei einem Umzug mitgenommen werden können. Auch handele es sich bei den Rauchmeldern mit Lichtsignalanlage nicht um „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“, so das BSG.
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