Gilt in einem Unternehmen aus Sicherheitsgründen ein striktes Rauchverbot, sollten sich Arbeitnehmer auch daran halten. Denn andernfalls kann der wiederholte Griff zum Glimmstängel eine fristlose Kündigung begründen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27.09.2012 (AZ: 2 AZR 955/11). Danach ist auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrates nicht generell vor der Entlassung geschützt.
Im konkreten Fall ist ein Hilfsarbeiter einer Druckerei nun endgültig seinen Job los. Der 1957 geborene Familienvater von vier Kindern wurde seine Nikotinsucht zum Verhängnis. Da in der Druckerei leicht entzündliche Lösungsmittel verarbeitet wurden und überall Papierstaub anfiel, hatte der Arbeitgeber wegen der bestehenden Brandgefahr ein striktes Rauchverbot erlassen. Lediglich in einigen extra ausgewiesenen Raucherecken war das Rauchen erlaubt.
Doch der Hilfsarbeiter, der auch zum Ersatzmitglied des Betriebsrates gewählt wurde, setzte sich mehrfach bewusst über das Rauchverbot hinweg. Zwischen 1996 und 2009 erhielt er deshalb vier Abmahnungen. Als der Arbeitnehmer am 05.04.2011 erneut außerhalb einer Raucherecke mit der Zigarette in der Hand in der Produktionshalle erwischt wurde, erhielt er die fristlose Kündigung.
Der Arbeitnehmer hielt diese für unwirksam. Er sei zwar tatsächlich mit Zigarette im Betrieb angetroffen worden, die Raucherecke habe er aber nur vier bis fünf Meter verlassen. Eine Gefahr habe nicht bestanden. Die zuvor erhaltenen vier Abmahnungen dürften nicht so ernst genommen werden. Denn wegen der Vielzahl der Abmahnungen habe er die damit beabsichtigte Warnung nicht für voll genommen. Zudem sei er Ersatzmitglied des Betriebsrates und genieße Kündigungsschutz.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt in seinem Urteil vom 09.11.2011 die Kündigung für gerechtfertigt (AZ: 12 Sa 956/11). Der Arbeitnehmer habe beharrlich gegen das gültige Rauchverbot in dem brandgefährdeten Betrieb verstoßen. Dies allein könne eine außerordentliche Kündigung begründen.
Das BAG bestätigte nun die LAG-Entscheidung. Der wiederholte Verstoß gegen das Rauchverbot in einem brandgefährdeten Betrieb stelle „an sich“ schon einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Zwar sei der Kläger schon älter und müsse Unterhaltspflichten nachkommen – dennoch überwiege das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn bei einem Brand drohten erhebliche Personen- und Sachschäden. Der Kläger habe beharrlich und bewusst außerhalb der Raucherzonen geraucht. Es bestehe ferner eine Wiederholungsgefahr, so dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds sei zwar grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es gebe einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung. Bei dem Kläger handele es sich aber um ein Ersatzmitglied des Betriebsrates. Ersatzmitglieder könnten sich nur auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, wenn sie tatsächlich ein Betriebsratsmitglied vertreten. Der Kläger habe aber im Zeitpunkt der Kündigung niemanden vertreten.
Auch das Argument des Hilfsarbeiters, dass er bereits so viele Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Rauchverbot erhalten und daher deren Warnfunktion nicht mehr für voll genommen habe, überzeuge nicht, so das BAG. Hier seien die Abmahnungen mit der darin enthaltenen Kündigungsandrohung innerhalb von mehreren Jahren erfolgt. Der Kläger sei damit ausreichend gewarnt gewesen.
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