Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
29.07.2019

Rassistische Beleidigungen begründen fristlose Kündigung

Wiederholte schwere verbale ausländerfeindliche Beleidigungen und WhatsApp-Nazi-Postings an einen türkischen Kollegen sind Grund für eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber hat nicht zwingend auf sein Kündigungsrecht verzichtet, nur weil er kurz vor Kündigungsausspruch mit dem beleidigenden Arbeitnehmer noch einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14.03.2019 (AZ: 11 Ca 3737/18).

Im Streitfall ging es um die fristlose Kündigung eines mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmers, der seit rund 35 Jahren zuletzt als Anlagenwart in einem großen Betrieb arbeitete. Der Anlagenwart hatte jedoch offensichtlich Schwierigkeiten, mit ausländischen Kollegen zusammenzuarbeiten. So sandte er seit Monaten ständig über WhatsApp ausländerfeindliche und rechtsextreme Postings in Form von Texten und Bildern an einen türkischen muslimischen Kollegen.

Dazu zählten etwa Hitlerbilder oder ein vermeintlicher Witz, bei dem jemand die „ScheissTürken“ mit einem Auto angefahren hatte. In einem Bild wurde ein auf einem Teppich betender Muslim als „Fussellutscher“ beschimpft. Auch verbal wurde der türkisch Kollege als „Arschloch“, „Ziegenficker“ oder „Dreckstürkenpack“ angegangen.

Der Mann wandte sich schließlich hilfesuchend an den Arbeitgeber.

Das Unternehmen kündigte dem Beschäftigten wegen der schweren Beleidigungen daraufhin fristlos. Es verwies zudem auf die geltende Verhaltensrichtlinie und die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Arbeitsordnung. Danach verstießen rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen erheblich gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger bestritt zunächst einige Äußerungen, um diese dann später doch einzuräumen. Er habe alles als Witz angesehen. Außerdem habe der Arbeitgeber mit ihm kurz vor Ausspruch der Kündigung noch einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Damit habe der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht verzichtet.

Das Arbeitsgericht bestätigte nun die fristlose Kündigung des Mannes. Sowohl die über WhatsApp versandten als auch die verbalen ehrverletzenden und diskriminierenden Beleidigungen stellten schon für sich genommen ein Grund für eine fristlose Kündigung dar. Die Aussagen des türkischen Beschäftigten seien auch glaubwürdig. Die WhatsApp-Äußerungen seien zudem vom Handy des Klägers versandt worden.

Eine Abmahnung statt einer Kündigung habe nicht erteilt werden müssen. Denn der Kläger habe über mehrere Monate den türkischen Kollegen massiv beleidigt. Dies sei auch nicht mehr aus einem Affekt entstanden oder mit einem etwaigen „rauen Umgangston“ in der Produktion zu begründen. Der Kläger habe sich noch nicht einmal für sein Verhalten entschuldigt.

Schließlich stelle der kurz vor Ausspruch der Kündigung vereinbarte Altersteilzeitvertrag kein Kündigungsverzicht des Arbeitgebers dar. Der Vertrag sei hier zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als die Ermittlungen gegen den Kläger noch nicht abgeschlossen waren. Der Arbeitgeber habe mit dem Altersteilzeitvertrag weder ausdrücklich noch unausgesprochen seinen Kündigungsverzicht zum Ausdruck gebracht.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt werden.

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