Auf eine längerfristige Kündigung eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung mit kürzerer Frist antworten. Der mit der Eigenkündigung dokumentierte „Abkehrwille“ des Arbeitnehmers kann in aller Regel eine Arbeitgeberkündigung nicht rechtfertigen, wie das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Donnerstag, 08.08.2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 3 Ca 500/19).
Der Kläger war bei seiner Firma seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Anfang 2019 teilte er seinem Arbeitgeber mit, er werde in den Monaten März und April 2019 eine Kur machen und wolle sich dann eine neue Stelle suchen. Entsprechend kündigte er am 22.01.2019 zum 15.04.2019.
Weil für beide Seiten die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen galt, hätte der Teamleiter so früh noch gar nicht kündigen müssen. Der Arbeitgeber nutzte dies aus und kündigte seinerseits Ende Januar 2019 zum 28.02.2019. Er begründete dies mit dem durch seine Eigenkündigung zum Ausdruck gekommenen „Abkehrwillen“ des Teamleiters.
Der ließ sich dies nicht gefallen. Seine Kündigungsschutzklage hatte nun vor dem Arbeitsgericht Siegburg Erfolg.
Der „Abkehrwille“ eines Arbeitnehmers könne eine Arbeitgeberkündigung nur „im Ausnahmefall“ begründen. Dies gelte „aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat“.
Eine solche Ausnahme habe hier nicht vorgelegen, befand das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.07.2019. Denn es sei für den Arbeitgeber klar und damit planbar gewesen, wann der Teamleiter ausscheidet. Zudem habe das Unternehmen eine weitere Mitarbeiterin gehabt, die die Arbeiten des Teamleiters jedenfalls vorübergehend übernehmen konnte.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Warum nicht mal Mediation probieren?
Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine „win-win“-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen.
Informationen zum Thema „Mediation“ finden Sie auf meiner Facebook-Seite „Mediation – die andere Art der Konfliktlösung.“
Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com
Der Beitrag Rache-Kündigung des Arbeitgebers unzulässig erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.