Üben Mieter ihre sexuellen Praktiken lautstark nachts an einer aufgehängten Kettenschaukel aus, können die Lärmbelästigungen eine Mietkündigung begründen. Nächtliche Lärmstörungen durch „sexuelle, sportliche und quietschende Geräusche“ entsprechen weder dem normalen Mietgebrauch noch sind sie sozialadäquat, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 22.08.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: 417 C 17705/13).
Damit muss ein Mieter sein Appartement in München-Moosach räumen. Eine Nachbarin hatte sich über den Mann bei der Vermieterin beschwert. Seit Dezember 2012 lärme der Mann drei bis viermal pro Woche zwischen 22 Uhr und drei Uhr in seiner Wohnung. Es handele sich um quietschenden Lärm und um Lärm durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen.
Die Vermieterin stellte fest, dass die starken Lärmbelästigungen durch „sexuelle Praktiken mit anderen Männern“ verursacht werden. Auch andere Mieter hatten sich über die nächtliche Ruhestörung beklagt. Sie rügten andauerndes Lachen und Sprechen, das ständige Kommen und Gehen von Menschen, Türklingeln und Duschen. Die quietschenden Geräusche gingen auf die Benutzung einer Schaukel zurück.
Die Vermieterin mahnte den Mieter daraufhin wegen Störung der Nachtruhe ab. Als dies nicht fruchtete, folgte die Kündigung. Der Mieter wollte die Wohnung jedoch nicht räumen.
Doch das Amtsgericht stellte in seinem Urteil vom 27.01.2014 fest, dass zumindest die nächtlichen quietschenden Schaukelgeräusche nicht zumutbar sind. Diese würden dem normalen Mietgebrauch nicht mehr entsprechen. Sozialadäquat sei dieser Lärm nicht. Damit komme es auch nicht darauf an, ob auch das Sprechen und Duschen zur Nachtzeit Pflichtverletzungen des Mieters sind. Der Mieter müsse damit sein Appartement räumen.
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