BSG: Falsche Steueranmeldung des Arbeitgebers ist nicht bindend
Monatlich mit dem Lohn gezahlte Provisionen sollen künftig regelmäßig zu einem höheren Elterngeld führen. Dem steht nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber sie irrtümlich als „sonstige Bezüge“ gemeldet hat, urteilte am Donnerstag, 25.06.2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 10 EG 3/19 R). Voraussetzung ist danach, dass der Arbeitgeber die Provisionen in den gleichen Bezugszeiträumen wie den Lohn – meist also monatlich – „regelmäßig und lückenlos“ zahlt.
Damit gab das BSG der Klage einer Steuerfachwirtin aus Bayern statt. Neben dem Grundgehalt von 2.200,00 € pro Monat hatte ihre Chefin monatlich auch eine Provision zwischen 500,00 € und 600,00 € überwiesen. Gegenüber dem Finanzamt hatte die Arbeitgeberin die Provisionen als „sonstige Bezüge“ deklariert.
Das Elterngeld wird nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes berechnet. Berücksichtigt werden dabei aber nur „laufende Bezüge“, „sonstige Bezüge, wie etwa das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, dagegen nicht.
Dies hatte 2017 auch das BSG klargestellt (Urteil vom 29.06.2017, AZ: B 10 EG 5/16 R). Nach einem weiteren Urteil erhöhen Provisionen das Elterngeld daher nur, wenn sie „als laufender Arbeitslohn“ ausbezahlt werden (Urteil vom 14.12.2017, AZ: B 10 EG 7/17 R).
Um den Elterngeldbehörden die Arbeit zu erleichtern, lehnten sich die obersten Sozialrichter dabei eng an das Steuerrecht an. Danach war bislang die Steueranmeldung des Arbeitgebers auch für das Elterngeld bindend. Entsprechend ließ daher auch hier das Land Bayern die als „sonstige Bezüge“ deklarierten Provisionen außen vor.
Mit ihrem neuen Urteil stellten die obersten Sozialrichter nun klar, dass die Bindung an die Steueranmeldung nicht absolut ist. Sie entfällt, wenn die Zuordnung der Provisionen als „sonstige Bezüge“ von der Arbeitnehmerin bestritten oder durch einen Steuerbescheid auch steuerrechtlich hinfällig wird. Danach sollen die Elterngeldbehörden die Zuordnung selbst prüfen, wenn es „greifbare Anhaltspunkte“ gibt, dass die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber fehlerhaft war, weil die Provisionen „laufend“ mit dem Lohn gezahlt wurden. Denn dann seien sie auch steuerrechtlich „als laufender Arbeitslohn einzustufen“.
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