Eine medizinische Fachangestellte (MFA), die entgegen dem Hygienekonzept hier einer Klinik eine Corona-Impfung abgelehnt hat, konnte jedenfalls während der Probezeit entlassen werden. Darin lag keine unzulässige Maßregelung, wie am Donnerstag, 30.03.2023, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 2 AZR 309/22). Motiv sei hier vielmehr der Ansteckungsschutz für Patienten und Beschäftigte gewesen.
Die Klägerin arbeitete seit Februar 2021 als MFA in einem kommunalen Krankenhaus in Rheinland-Pfalz. Zum Schutz der Mitarbeiter und Patienten galt dort das Ziel, das gesamte Pflegepersonal gegen Sars-CoV-2 zu impfen. Die MFA weigerte sich und nahm entsprechende Angebote der Klinik nicht wahr. Im Juli 2021, also noch während der sechsmonatigen Probezeit, erhielt sie daher die Kündigung.
Während der Probezeit müssen Arbeitgeber eine Kündigung nicht begründen. Dennoch kann die Kündigung unwirksam sein, wenn es sich um eine unzulässige Maßregelung handelt.
Das ist hier aber nicht der Fall, urteilte das BAG. Ziel der Klinik sei nicht eine Maßregelung der MFA gewesen. Motiv der Kündigung sei vielmehr „der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal“ gewesen.
Dass eine gesetzliche Impfpflicht für Gesundheitseinrichtungen erst für die Zeit von Mitte März bis Ende 2022 eingeführt wurde, sei „rechtlich ohne Bedeutung“. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegne die Kündigung keinen Bedenken, betonten die Erfurter Richter.
Ob dies auch nach Ablauf der Probezeit gelten würde, hatte das BAG nicht zu entscheiden.
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Der Beitrag Probezeitkündigung wegen verweigerter Corona-Impfung rechtmäßig erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.