Für den Bundesfreiwilligendienst müssen junge Leute eine Probezeit akzeptieren. Während der Probezeit ist dann eine Kündigung ohne sachlichen Grund möglich, heißt es in einem am Freitag, 02.08.2013, veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (AZ: 2 Sa 171/12). Die Kündigung ist danach auch gegenüber Minderjährigen wirksam.
Der Kläger hatte seinen Bundesfreiwilligendienst am 01.09.2011 in einer Klinik in Sachsen angetreten. Dabei war eine Probezeit von sechs Wochen vereinbart. Während der Probezeit sollte eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit möglich sein.
Am 20.09.2011 kündigte die Klinik, drei Tage später auch das für den Bundesfreiwilligendienst zuständige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln.
Der Kläger meint, die Kündigungen seien unwirksam. Das Gesetz sehe eine Probezeit nicht vor. Weil er im September 2011 erst 17 Jahre alt war, hätte die Kündigung zudem auch an seine Eltern geschickt werden müssen.
Dem folgte das LAG nicht. Laut Bundesfreiwilligendienstgesetz müsse die Dienstvereinbarung „eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses“ enthalten. Eine Probezeit-Regelung sei davon gedeckt. Danach könne jedenfalls das Bundesamt den Dienst während der Probezeit ohne Grund beenden.
Eine Kündigung sei dann auch gegenüber Minderjährigen wirksam, heißt es weiter in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19.06.2013. Denn wenn Eltern ihren Kindern die Aufnahme einer Arbeit oder eines ähnlichen Dienstes erlauben, seien sie in dieser Frage „teilgeschäftsfähig“. Eine Ausnahme hiervon mache das Gesetz lediglich für minderjährige Auszubildende.
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