Privat versicherte, pflegebedürftige Menschen können sich die Kosten für ein elektrisches Pflegebett von ihrer privaten Pflegeversicherung erstatten lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass es vorwiegend die Pflege erleichtert, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am Mittwoch, 03.04.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 2 P 66/11). Das elektrische Pflegebett sei dann als kostenerstattungspflichtiges Pflegehilfsmittel anzusehen, so die Münchener Richter in ihrer am 07.11.2012 gefällten Entscheidung.
Im entschiedenen Rechtsstreit leidet der privat versicherte pflegebedürftige Kläger an einer genetisch bedingten Muskelschwunderkrankung. Der 1961 geborene Mann mit der Pflegestufe II muss zudem nachts über eine Maske beatmet werden.
Bei seiner privaten Pflegeversicherung beantragte er ein elektrisches Pflegebett. Mit dem höhenverstellbaren Bett und seinen absenkbaren seitlichen Gitterteilen könne er ohne große Hilfe selbst in den elektrischen Rollstuhl gelangen. Auch das nächtliche Aufsuchen der Toilette sei so eigenständig möglich. Außerdem gebe es an dem Pflegebett beidseitige Haltemöglichkeiten, so dass er sich leichter aufrichten könne.
Das elektrische Pflegebett fördere damit nicht nur die eigene Selbstständigkeit, es ermögliche vor allem auch ein rückenschonendes Arbeiten für seine pflegenden Angehörigen. So sei beispielsweise das Be- und Entkleiden viel leichter, als in einem Standard-Bett.
Die Pflegeversicherung wollte die Kosten für das elektrische Pflegebett in Höhe von 5.923,00 € jedoch nicht übernehmen. Ein Standard-Bett sei völlig ausreichend, zumal auch darin die Angehörigen die Pflege gewährleisten könnten. Die Erhöhung der Selbstständigkeit des pflegebedürftigen Klägers sei „nicht im Versicherungsschutz der Pflegepflichtversicherung enthalten“. Das Erlangen von Selbstständigkeit sei vielmehr Sache des Behinderungsausgleichs, den die Krankenkasse sicherstellen müsse.
Das LSG sprach dem Kläger jedoch bis auf einen Eigenanteil in Höhe von 25,00 €, die Kostenerstattung für das elektrische Pflegebett zu. Das Bett sei als Pflegehilfsmittel anzusehen und diene schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege und der Linderung der Beschwerden.
Mit dem vom Kläger gewünschten Bett könne dieser sich besser lagern und damit pflegerische Maßnahmen erleichtern. Zwar werde auch die Selbstständigkeit des Klägers erhöht – beispielsweise indem er nachts selbst und ohne Hilfe auf die Toilette kann. Aber auch dies stelle eine Erleichterung der Pflege dar. Das An- und Ausziehen durch die pflegenden Angehörigen werde ebenfalls erleichtert, da dies im elektrischen Pflegebett sitzend möglich ist.
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