Privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger müssen ihren über den Basistarif hinausgehenden Versicherungsschutz generell aufgeben. Eine Ausnahme gibt es auch dann nicht, wenn sie später voraussichtlich nie wieder in ihren alten Tarif zurückkommen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 27.12.2012, schriftlich veröffentlichten Urteil vom 16.10.2012 entschied (AZ: B 14 AS 11/12 R).
Der heute 55-jährige Kläger war früher als Journalist abhängig beschäftigt und ist seit 1976 privat krankenversichert. Er wurde arbeitslos und war ab Mai 2010 auf Hartz IV angewiesen.
Für seine Krankenversicherung bezahlte ihm das Jobcenter Landkreis Heilbronn den halben Basistarif – 285,00 € im Monat. Die Leistungen der privaten Krankenversicherer im Basistarif entsprechen etwa denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Hartz-IV-Empfänger müssen die Jobcenter für diese Absicherung nur den halben Regelbeitrag bezahlen.
Der Journalist verlangte nun, das Jobcenter müsse seinen vollen Beitrag von – mit Pflegeversicherung – 518,00 € übernehmen. Wenn er diesen guten und günstigen Tarif verlasse, könne er wegen inzwischen bestehender Krankheiten nie wieder in diesen Tarif zurück.
Wie nun das BSG entschied, haben privat Krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger aber generell nur Anspruch auf Leistungen, die denen der gesetzlich Versicherten entsprechen. Für die Übernahme weitergehender Kosten gebe es keine rechtliche Grundlage. Dies sei auch zumutbar und das menschenwürdige Existenzminimum bleibe gewährleistet, urteilten die Kasseler Richter.
Weitere interessante Urteile aus dem Bereich Sozialrecht finden Sie hier.
Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.
Bildnachweis: © runzelkorn – Fotolia.com