Eine Krankenschwester darf nicht ungefragt Fotos von Patienten auf Facebook veröffentlichen. Hält sie sich nicht daran, droht ihr die fristlose Kündigung, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Freitag, 09.05.2014, bekanntgegebenen Urteil klar (AZ: 17 Sa 220/13). Im verhandelten Rechtsstreit hielten die Berliner Richter die ausgesprochene fristlose Kündigung einer Kinderkrankenschwester allerdings für unwirksam.
Die Kinderkrankenschwester hatte auf einer Kinderintensivstation ein Kind betreut, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war. Die Mutter hatte sich von dem überlebenden Kind losgesagt.
Die Krankenschwester veröffentlichte daraufhin ohne Erlaubnis Fotos des Kindes in ihrem Facebook-Profil und versah diese mit Kommentaren. Auch der Tod der Zwillingsschwester wurde mitgeteilt.
Als das Krankenhaus davon erfuhr, kündigte es der Kinderkrankenschwester fristlos sowie vorsorglich fristgemäß.
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 11.04.2014, dass die Kündigung unwirksam war. Grundsätzlich könne aber die unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung begründen. Denn mit diesem Verhalten werde „in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt“, so die Berliner Richter.
Dies gelte insbesondere, wenn die Fotos in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht werden. Denn dort lasse sich eine weitere Verbreitung der Bilder nicht mehr kontrollieren.
Hier hätte der Arbeitgeber der Krankenschwester jedoch nur eine Abmahnung erteilen dürfen, so das LAG. Die Frau habe zu dem Kind eine emotionale Bindung aufgebaut, die sie mit der Fotoveröffentlichung auf Facebook Ausdruck verleihen wollte. Das Kind sei zudem nicht identifizierbar gewesen und wurde auch nicht bloßgestellt. Auch habe es keinen Hinweis gegeben, wo die Krankenschwester beschäftigt ist. Schließlich habe sie nach den ersten Vorhaltungen des Arbeitgebers die Fotos sofort gelöscht.
Dem Arbeitgeber sei es unter diesen Umständen daher zuzumuten, die Klägerin weiter zu beschäftigen.
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