Auch ein Polizist mit einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit kann für Sicherheit sorgen. Bescheinigt der Polizeiarzt bei einem Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst wegen damit einhergehender zu erwartender „unzureichender Verdauungsleistungen“ eine Polizeidienstuntauglichkeit, kommt es letztlich darauf an, wie der Betroffene seine gesundheitliche Einschränkung im Griff hat, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Donnerstag, 05.09.2019, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 2 L 802/19.KO).
Im konkreten Fall hatte sich der Antragsteller für eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei beworben. Er wies allerdings mit einem ärztlichen Entlassungsbrief darauf hin, dass er an einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit leide.
Der Polizeiarzt sah darin eine Polizeidienstuntauglichkeit. Nach den Regelungen der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Dazu zählten auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie eine Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit, so der Polizeiarzt.
Die „unzureichenden Verdauungsleistungen“ würden den Bewerber an der „ordnungsgemäßen Durchführung des Polizeivollzugsdiensts hindern“. Problematisch seien etwa Einsätze, bei denen der Antragsteller an Gemeinschaftsverpflegungen teilnehme.
Doch die Prognose des Polizeiarztes über die gesundheitliche Eignung ist fehlerhaft, befand das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.08.2019. In den geltenden Bestimmungen seien die Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht ausreichend geregelt. Derzeit sei der Bewerber zudem „uneingeschränkt dienstfähig“. Denn er habe ärztliche Befunde vorgelegt, wonach er eine persönliche Toleranzschwelle für Fruktose und Laktose gefunden habe und daher Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse ohne Probleme vertrage.
Der Antragsteller müsse daher vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Auswahlverfahren bei der Bundespolizei zugelassen werden, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
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