Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
28.10.2019

Polizeianwärter ist nach Betrugs-Video auf Youtube Job los

Stellt ein Anwärter für die Kriminalpolizei auf Youtube ein fingiertes Video über durchgeführte Betrügereien ein, ist er seinen Job wegen fehlender charakterlicher Eignung für den Polizeidienst los. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am Freitag, 25.10.2019, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag klargestellt (AZ: OVG S 44.17 und OVG 4 M 10.19). Zu Recht habe das Verwaltungsgericht Berlin in dem Verfahren ausgeführt, dass es zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen zu werben.

Konkret ging es um ein 2018 auf Youtube hochgeladenes Internetvideo eines Anwärters zum Kriminalkommissar. In dem Video wurde der damals 21-jährige Polizeianwärter gezeigt, wie er in einem Café etwas bestellte. Er führte gleichzeitig ein vermeintliches Telefonat mit dem Geschäftsführer und berief sich dann darauf, nicht bezahlen zu müssen. Das Video wurde im Dezember 2018 bundesweit bekannt.

Der in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellten Kriminalkommissaranwärter wurde des vermeintlichen Betruges und wegen weiterer Verfehlungen entlassen.

Er verwies darauf, dass es sich doch nur um einen nachgestellten Sketch gehandelt habe.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte jedoch die Entlassung, zumal ein Sketch immer am Ende auch eine Auflösung enthalte, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der 21-Jährige habe mit dem Betrugsvideo gegen seine „Kernpflichten als Polizeibeamter“ verstoßen. Zu seinen Aufgaben gehöre es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen zu werben, auch wenn es sich hier um ein gestelltes Video in Form eines Sketches gehandelt haben soll. Von einer grundrechtlich geschützten „künstlerischen Tätigkeit“ könne hier keine Rede sein.

Auch das OVG bestätigte nun die Entlassung des Mannes. Der Polizeianwärter durfte wegen „berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung“ entlassen werden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts habe er nicht entkräften können.

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