Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
01.09.2017

Polizei mag keine zu großen Löwenkopftattoos ihrer Bewerber

Auch ein großflächiges Tattoo am Unterarm soll nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kein Einstellungshindernis für die Polizei mehr sein. Das Land müsse die verstärkte Akzeptanz von Tattoos berücksichtigen, forderte das Gericht in einem am Freitag, 25.08.2017, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag (AZ: 2 L 3279/17).

Es gab damit einem Mann recht, der sich für die Einstellung in den Polizeidienst von Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 beworben hatte. Das Land hatte ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen 20 mal 14 Zentimeter großen Löwenkopf tätowiert hat.

 

Der Sachverhalt

Nach den Bestimmungen des Landes sind Tattoos mit bestimmten, etwa gewaltverherrlichenden Motiven unzulässig. Zudem dürfen Tattoos nicht größer als ein Handteller sein, wenn sie beim Tragen der Sommeruniform sichtbar sind. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hatte dies 2014 im Fall eines Namens-Tattoos am Unterarm bestätigt (Urteil vom 29.09.2014, AZ: 6 B 1064/14).

Gegen das Löwen-Motiv hatte das Land hier nichts einzuwenden. Für den Unterarm sei das Tattoo aber eindeutig zu groß. Die Legitimation und Autorität des Polizeibeamten könne so beeinträchtigt werden.

 

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält diese Verwaltungspraxis für jedenfalls inzwischen rechtswidrig. Es fehle an „belastbaren Erkenntnissen“, wonach die Bürger einem Polizisten mit großem Tattoo nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegenbringen. Ganz im Gegenteil sei „eine augenfällig Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen“ zu beobachten. Dies deute eher auf einen entsprechenden gesellschaftlichen Wandel hin.

Das Land als Dienstherr müsse dies „bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen“. Gegen die Ablehnung beispielsweise gewaltverherrlichender Motive sei dagegen nichts einzuwenden, betonten die Düsseldorfer Richter.

Nordrhein-Westfalen kann hiergegen noch Beschwerde beim OVG Münster einlegen. Bleibt es bei der Düsseldorfer Entscheidung, kann der Bewerber noch am Auswahlverfahren 2017 teilnehmen.

 

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