Leisten Pflegekräfte Bereitschaftsdienste, können sie hierfür Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Mittwoch, 28.11.2012, verkündeten Urteil entschieden und damit einer Beschäftigten eines privaten Pflegedienstes recht gegeben (AZ: 4 Sa 48/12).
Die Pflegekraft hatte in einem katholischen Schwesternheim zwei Schwestern „Rund-um-die-Uhr“ gepflegt. Dabei fielen Vollarbeiten und Bereitschaftszeiten an. Im Arbeitsvertrag wurde nicht unterschieden, wann Bereitschaftszeiten und wann Vollarbeitszeiten zu erbringen waren. Für die geleistete Pflege erhielt die Frau eine Pauschalvergütung.
Die Arbeitnehmerin sah sich damit zu gering entlohnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten Bereitschaftszeiten ebenfalls vergütet werden. Für die Pflegebranche gelte zudem die Mindestlohnverordnung. Diese sehe in den alten Bundesländern ab 01.08.2010 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € (derzeit 8,75 €) vor. Dabei werde nicht zwischen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschieden. Die Klägerin forderte daher über ihren normalen pauschalen Lohn hinaus, dass bei ihren vollen 24-stündigen Diensten der Stundensatz von 8,50 € zugrunde gelegt wird.
Das LAG folgte weitgehend der Klage. Der Anspruch auf den vollen Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten ergebe sich daraus, dass in der entsprechenden Verordnung nicht zwischen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschieden werde.
Der Mindestlohn sei dann anzuwenden, wenn „pflegerische Tätigkeiten der Grundpflege“ erbracht werden. Werden noch andere Arbeiten geleistet – wie zum Beispiel die hauswirtschaftliche Versorgung – könne ebenfalls der Mindestlohn fällig werden. Entscheidend sei nur, dass der überwiegende Teil der Tätigkeiten der Grundpflege zuzuordnen ist.
Im konkreten Fall muss die Klägerin daher nur auf die verlangte Vergütung von Pausenzeiten verzichten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
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