Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
08.10.2012

Pausen, die vom Arbeitgeber zu bezahlen sind

Arbeitgeber müssen spätestens zu Beginn einer Pause auch deren Länge angeben. Andernfalls ist die Pause keine wirkliche Ruhepause, die arbeitsfreie Zeit ist dann zu vergüten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 03.08.2012 (AZ: 5 Sa 252/12).

Damit gab das LAG einer Flugsicherheitskraft weitgehend recht. Der Arbeitnehmer hatte insgesamt 1.782,00 € als Bezahlung für sogenannte Breakstunden verlangt. Ob der Arbeitgeber die Pausen bezahlen muss, hängt nach dem Kölner Urteil davon ab, wann und wie sie angeordnet wurden. Konkret sprach das LAG dem Kläger 1.325,00 € zu.

Laut Arbeitszeitgesetz ist spätestens nach sechs Arbeitsstunden eine Pause von wenigstens 30 Minuten fällig, bei Schichten über neun Stunden von 45 Minuten. Die Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten gestückelt werden, müssen aber „im Voraus feststehen“. Soweit nicht anderes vertraglich geregelt ist, sind diese Ruhepausen nicht vergütungspflichtig.

Wie hierzu nun das LAG Köln entschied, muss der Arbeitgeber die vermeintlichen Pausen bezahlen, wenn diese gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten sind. Gegebenenfalls – auch im konkreten Fall – muss er zudem tarifliche Vorgaben und Betriebsvereinbarungen beachten.

Allein nach dem Gesetz reicht es allerdings aus, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause erfährt, wie lange er freimachen kann, urteilte das LAG. Damit sei der Schutzzweck der Pausen ausreichend erfüllt: Der Arbeitnehmer könne sich die freie Zeit selbst einteilen und selbst bestimmen, wo und wie er sie verbringen möchte.

Müsse der Arbeitgeber die Pausenzeiten schon zu Beginn jeder Schicht bekanntgeben, widerspreche dies seinem berechtigten Interesse, Pausen je nach Arbeitsanfall anzuordnen. Eine Pause von unbestimmter Dauer allerdings sei keine wirkliche Ruhepause, betonten die Kölner Richter. Letztlich handele es sich dann um eine Bereitschaft, weil der Arbeitnehmer ständig mit einem Abbruch der Pause rechnen muss.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

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