Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld bekommen. Die entsprechende gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, heißt es in einem am Donnerstag, 01.09.2011, schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel (AZ: B 10 EG 3/10 R).
Laut Gesetz können Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld bekommen – aber nur, wenn beide Eltern sich nach der Geburt die Elternzeit teilen und meist der Mann mindestens zwei sogenannte Partnermonate übernimmt. Die Mutter – oder auch der Vater – allein kann Elterngeld nur für zwölf Monate beanspruchen.
Dagegen klagte eine verheiratete Mutter aus Westfalen. Die Regelung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie.
Das BSG sah keinen der Verfassungsverstöße als gegeben an. Nach dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie müsse der Staat dafür sorgen, dass Eltern sich ausreichend und „in der jeweils von den Eltern gewählten Form“ um ihre Kinder kümmern können. Dies sei der Fall: Die Partnermonate setzten zwar einen finanziellen Anreiz, nicht aber einen Zwang für die Eltern, sich die Erziehung und Betreuung des Babys zu teilen.
Für diese finanzielle Ungleichbehandlung habe sich der Gesetzgeber bewusst entschieden. Dabei habe er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt. Ausnahmen, wonach insbesondere Alleinerziehende 14 Monate Elterngeld bekommen können, seien zulässig und sachlich gerechtfertigt. Ein Gleichheitsverstoß sei auch hierin nicht zu sehen, so das BSG abschließend in seiner jetzt veröffentlichten, im schriftlichen Verfahren getroffenen Entscheidung vom 26.05.2011.