Rentner in den neuen Bundesländern müssen die niedrigeren Ost-Renten hinnehmen. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Dienstag, 20.01.2015, bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit den allgemeinen Rentenwert (Ost) für das Jahr 2014 gebilligt (AZ: L 5 R 970/13).
Geklagt hatte ein Rentner aus dem Raum Leipzig. Der heute 68-Jährige forderte von seiner Rentenversicherung, dass seine Rente im Jahr 2014 nach dem höheren aktuellen Rentenwert „West“ berechnet wird. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass die Rente in Ostdeutschland nach dem aktuellen Rentenwert „Ost“ berechnet wird und damit niedriger ausfalle, als die Renten in Westdeutschland.
Der aktuelle Rentenwert wird jedes Jahr neu berechnet, allerdings getrennt nach alten und neuen Bundesländern. Er entspricht der monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr. Je nach Lohnentwicklung und Entwicklung der Rentenversicherungsbeiträge fallen der Rentenwert und damit auch eine Rentenerhöhung jedes Jahr unterschiedlich aus. Aktuell ist seit Juli 2914 der Rentenwert „West“ 8,4 Prozent höher als der „Rentenwert „Ost“. Zehn Jahre früher waren es noch 13,8 Prozent.
Die Trennung des Rentenwertes zwischen „Ost“ und „West“ verstößt jedenfalls bislang nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes stellte das LSG nun in seinem Urteil vom 06.01.2015 klar. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland sei die unterschiedliche Behandlung bei der Rentenwertberechnung zwischen ost- und westdeutschen Rentnern sachlich gerechtfertigt. „Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte“, betonten die Chemnitzer Richter.
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