Kann eine einarmige Hartz-IV-Empfängerin wegen einer Verletzung des noch verbliebenen Armes keine Bewerbungen schreiben, darf das Jobcenter deshalb nicht die Hartz-IV-Leistungen kürzen. Die Arbeitslose habe einen wichtigen Grund, dass sie die Bewerbungsauflagen des Jobcenters nicht eingehalten hat, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am Freitag, 15.06.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: S 4 AS 2005/11).
Geklagt hatte eine 1959 geborene schwerbehinderte Frau, deren linker Unterarm fehlt. In ihrer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter hatte sich die Hartz-IV-Bezieherin verpflichtet, zwei Bewerbungen pro Monat abzuschicken. Die Bewerbungsauflagen erfüllte die Frau mehrfach jedoch nicht, so dass die Behörde ihr das Arbeitslosengeld II gänzlich strich.
Sie habe keine Eigenbemühungen für einen neuen Job nachgewiesen, lautete die Begründung. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, könne sie Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine erhalten.
Während des Klageverfahrens führte die Arbeitslose an, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Bewerbungen schreiben konnte. Sie habe sich einer Operation an ihrer verbliebenen rechten Hand unterziehen müssen. Als Folge leide sie unter Schmerzen und Empfindungsstörungen. Gutachter stellten zudem Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule fest.
Das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 24. Mai 2012 klar, dass die Hartz-IV-Bezieherin wegen ihrer Gesundheitsschäden einen wichtigen Grund gehabt habe, nicht die Bewerbungsauflage zu erfüllen. Wegen der Einarm- und Einhändigkeit der Klägerin seien die bestehenden Gesundheitsstörungen erschwerend zu berücksichtigen. Die Streichung des Arbeitslosengeldes II sei daher rechtswidrig.
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