Vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 19.12.2002, AZ: 5 U 79/02) ging es seinerzeit im Jahr 2002 um Markenrechte. Die Klägerin hatte die Marke “Corn Pops” eingetragen und wehrte sich gegen die von der Beklagten benutzte und ebenfalls eingetragene Marke “Rice Pops”.
Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei dem Begriff “Pops” um eine allgemeine Bezeichnung einer bestimmten Art von Produkten handelt. Dies verneinte das Gericht: “Bei dem Wort ‚Pops’ wird er (der angesprochene Verkehrskreis = die Käufer) eine gedankliche Verbindung zu dem bekannten Popcorn herstellen. Die reine Umkehrung der Bestandteile “Corn” und “Pop” führt allerdings nicht dazu, dass der Verkehr hierunter ein Popcorn entsprechendes Produkt vermutet. In der deutschen Sprache wird bei zusammengesetzten Begriffen der Gegenstand stets durch das zweite Wort bestimmt. Bei einer Bohnenstange handelt es sich um eine Stange, während die Stangenbohne eine Bohne ist. Popcorn ist demgemäß ein Corn, das – möglicherweise wegen des bei der Herstellung entstehenden Geräusches – pop ist. Andererseits sind Cornpops aus Corn hergestellte Pops, was auch immer das sein mag.”
Der Beklagte hatte dagegen behauptet, “Pops” sei auch deshalb eine allgemeine Bezeichnung, weil das Verb “poppen” seit frühester Kindheit als Beschreibung für die Herstellung von Popcorn bekannt sei. Das sah das Gericht ebenfalls anders: “Den Begriff ‚poppen’ kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen Zusammenhang, was hier aber nicht vertieft zu werden braucht.”
Da es sich bei “Pops” also nicht um einen allgemeinen Begriff handelte, bejahte das Gericht eine Markenrechtsverletzung, weil eine Gefahr der Verwechslung der Marken bestand.