Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
21.04.2015

Nur eingeschränkte Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

© eschwarzer - Fotolia.comDas Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin hat die Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes eingeschränkt. Nach einem am Freitag, 10.04.2015, bekanntgegebenen Beschluss betrifft dies nur konkrete gesetzliche Handlungsaufträge; aus der allgemeinen gesetzlichen Pflicht, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, kann der Betriebsrat dagegen keine Mitbestimmungsrechte ableiten (AZ.: 23 TaBV 1448/14). Ein solches Recht könne sich erst ergeben, wenn ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

Damit verwarf das LAG weitgehend einen Schlichterspruch für ein bundesweit tätiges Bekleidungsunternehmen. Arbeitgeber und Betriebsrat hatten dort eine Einigungsstelle gebildet, um in verschiedenen Streitfragen des Gesundheitsschutzes zu schlichten. Das Unternehmen war mit dem Ergebnis allerdings nicht einverstanden. Der Schlichterspruch regele Fragen, bei denen überhaupt keine Mitbestimmung bestehe.

Dabei ging es insbesondere um eine gesetzliche Generalklausel, wonach der Arbeitgeber die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer schützen muss.

Das LAG Berlin gab dem Unternehmen hier nun recht. Der Schlichterspruch sei weitgehend unwirksam. Denn er regele überwiegend Fragen, für die „ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestand“.

Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich, wenn bei konkreten Fragen ein Gestaltungsspielraum besteht. Anderes gelte nur, wenn sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitlichen Bewertung der Arbeitsplätze ein Handlungsbedarf ergebe oder wenn „eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt“.

Gegen diesen Beschluss vom 25.02.2015 ließ das LAG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

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