Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
14.08.2012

Niedrigeres Elterngeld bei geringer Weiterarbeit

Eltern, die während der Elternzeit ihre Arbeit nicht ganz aufgeben, können als Elterngeld nicht den gesetzlichen Höchstbetrag von 1800 Euro bekommen. Auch wenn bei einer geringfügigen freiberuflichen Tätigkeit im Ergebnis nur noch Verluste herauskommen, liegt die Obergrenze für das Elterngeld etwas niedriger bei 1755 Euro, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 09.08.2012, veröffentlichten Urteil vom 07.07.2012 entschied (AZ: L 11 EG 4747/11).

Es wies damit einen Rechtsanwalt ab, der für seine zwei „Vätermonate“ Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800 Euro begehrte. Vor der Geburt seines Kindes hatte er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 3.920 Euro erzielt. Wegen hoher durchlaufender Betriebskosten fuhr er während seiner beiden Elternzeit-Monate dagegen Verluste von zusammen gut 10.000 Euro ein.

Üblich beträgt das Elterngeld 65 Prozent des früheren Einkommens, höchstens 1.800 Euro. Wird allerdings die Tätigkeit nicht ganz aufgegeben, gibt es Sondervorschriften. Danach ist das anzurechnende vorgeburtliche Einkommen bei 2.700 Euro gedeckelt. Das noch erzielte Resteinkommen wird vom vorgeburtlichen Einkommen abgezogen. Das Elterngeld beträgt dann von diesem Ergebnis 65 Prozent.

Das laufe auf einen Höchstbetrag von 1.755 Euro hinaus, nämlich 65 Prozent von 2.700 Euro, rechnete nun das LSG Stuttgart vor. Dieser Höchstbetrag werde dann jeweils um 65 Prozent des erzielten Resteinkommens gemindert.

Sei das erzielte Einkommen Null oder negativ, könne die Rechnung nicht anders aussehen, argumentierten die Stuttgarter Richter: Der Abzug sei dann ebenfalls Null, und es ergebe sich ein Elterngeld von 1.755 Euro.

Im Ergebnis lohnt sich eine geringfügige Weiterarbeit während der Elternzeit danach erst ab monatlichen Einkünften von 130 Euro.

Eine unzulässige Ungleichbehandlung sah das LSG darin nicht. Das geringfügig niedrigere Elterngeld sei dadurch gerechtfertigt, dass sich Eltern, die ihre Arbeit nicht völlig aufgeben, typischerweise auch weniger um ihr Kind kümmern können.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

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