Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.03.2020

Nicht automatisch einheitliche Arbeitszeugnisse im agilen Scrum-Team

Arbeitsgericht Lübeck: Bewertungsunterschiede trotzdem möglich

Die Zusammenarbeit von Arbeitnehmern in einem Team muss nicht automatisch zu einheitlichen Arbeitszeugnissen führen. Selbst bei modernen, nur noch mit Team-Zielen arbeitenden Methoden sind differenzierende Bewertungen möglich und zulässig, wie das Arbeitsgericht Lübeck in einem am Freitag, 28.02.2020, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 4 Ca 2222/19).

Es wies damit einen Testingenieur ab. Er arbeitete in einem „agilen Projektteam“ nach der sogenannten Scrum-Methode. Dabei verzichtet der Arbeitgeber weitgehend auf konkrete und individuelle Weisungen. Vorgegeben wird nur ein Ziel für das gesamte, meist interdisziplinäre Team. Das Team organisiert sich selbst und entscheidet, wie das Ziel am besten erreicht werden kann.

Nach Ende eines Projekts schieden der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus. Der Kläger sah sich gegenüber dem Kollegen schlechter bewertet und verlangte ein vergleichbares Arbeitszeugnis. In einem „Scrum-Team“ spiele die Arbeitsleistung des Einzelnen nur eine untergeordnete Rolle. Letztlich könne nur das Teamergebnis für alle gleich bewertet werden.

Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Klage jedoch ab. Auch in solchen „agilen Arbeitsumgebungen“ sei die individuelle Leistung messbar und für die Bewertung im Arbeitszeugnis „allein maßgeblich“. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, inwieweit er vergleichbare Leistungen erbracht habe, wie der Kollege.

Indirekt, so das Arbeitsgericht, gestehe der Kläger sogar zu, dass auch im „Scrum-Team“ ein Blick auf individuelle Leistungen möglich ist. Denn neben einer Angleichung seines Zeugnisses an das des Kollegen habe er auch verlangt, bestimmte, von ihm nach eigener Einschätzung besonders gut bewältigte Arbeitsaufgaben als „herausgehoben“ zu kennzeichnen.

Gegen dieses am 22.01.2020 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht Lübeck die Berufung zum Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel zugelassen.

 

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