Das BSG hat Arbeitgebern mehr Spielraum für subventionierte Altersteilzeit-Regelungen gegeben. Ein Anspruch auf Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann auch dann bestehen, wenn die Stelle in nur geringerem Umfang mit einem Arbeitslosen neu Besetzt wird, urteilte am Mittwoch, 14.05.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 9/13 R).
Bei der Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell arbeiten Arbeitnehmer in einer ersten „Arbeitsphase“ regulär weiter, bekommen aber weniger Geld. Als Gegenleistung bezahlt der Arbeitgeber diesen Lohn auch während einer anschließenden „Freistellungsphase“ weiter, in der der Arbeitnehmer gar nicht mehr arbeiten muss.
Um ein allzu großes Absinken des Lebensstandards zu verhindern stocken die Unternehmen häufig den über beide Phasen gezahlten Lohn auf. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber hierbei einen Zuschuss der BA erhalten. So muss die Aufstockung mindestens 20 Prozent betragen, und nach Ende der Arbeitsphase muss die Stelle mit einem Langzeitarbeitslosen neu besetzt werden.
Mit einer internen Dienstanweisung hatte die BA dabei zusätzlich verlangt, dass der Arbeitsumfang des Nachfolgers nicht mehr als zehn Prozent unter dem des in Altersteilzeit gegangenen Arbeitnehmers liegen darf.
Im Streitfall hatte die Mitarbeiterin in Altersteilzeit einen Arbeitsvertrag über 38,5 Stunden pro Woche. Die zuvor arbeitslose Nachfolgerin wurde aber nur mit 30 Wochenstunden eingestellt.
Wie nun das BSG entschied, reicht dies aus. Die neue Mitarbeiterin sei zuvor arbeitslos gemeldet gewesen und habe nun eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Mehr verlange das Altersteilzeitgesetz nicht. Die Zehn-Prozent-Regel der BA sei „vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt“.
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