Pupsen Schweine nach einer Zwiebelmahlzeit, muss dies noch keine unzulässige Geruchsbelästigung darstellen. Auch wenn die Tiere wöchentlich mehrere Kubikmeter Zwiebeln zu fressen bekommen, müssen menschliche Nachbarn dies vermutlich dulden, entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück in zwei am Mittwoch, 21.12.2011, bekanntgegebenen Eilbeschlüssen (AZ: 2 B 15/11, 2B 20/11).
Im konkreten Fall hatten sich Nachbarn eines Landwirts über eine besonders starke Geruchsbelästigung wegen der Haltung von rund 1.500 Schweinen beschwert. Der Landwirt verfüttere wöchentlich an seine Tiere mehrere Kubikmeter unbehandelter Zwiebeln – und das schon seit 14 Jahren. Gegen die auf diese Weise entstehenden schweinischen Verdauungsgase sollte die Stadt Osnabrück vorgehen.
Diese verbot die deftige Schweinemahlzeit und drohte dem Landwirt ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € an, falls dieser doch weiter die Zwiebeln verfüttert. Die Stadt begründete ihre Entscheidung damit, dass laut Baugenehmigung für den Schweinestall „geruchsintensive Futtermittel, z. B. Küchenabfälle“ nicht verwendet werden dürfen. Bei Zwiebeln handele es sich um solche Futtermittel.
Das Verwaltungsgericht holte dazu erst einmal eine Stellungnahme eines „Sachverständigen für Immissionsschutzfragen“ ein. Dieser hatte gegen die Zwiebeln allerdings nichts einzuwenden. Sie zählten nicht zu den „geruchsintensiven Futtermitteln, weil es sich um unbehandelte, nicht in Verwesung befindliche pflanzliche Rohstoffe“ handelt. Auch die Lagerung von fünf Kubikmeter Zwiebeln auf dem Bauernhof führe zu keinen unzumutbaren Geruchsemissionen.
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab das Verwaltungsgericht dem Landwirt nun in seinen Beschlüssen vom 01.12.2011 recht. Zumindest bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dürfen die Schweine daher weiter Zwiebeln fressen. Die Stadt habe nicht ausreichend belegt, dass die Zwiebeln tatsächlich zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führen. Die schlichte Behauptung rechtfertige die Zwangsmaßnahmen nicht. Erst wenn die Stadt beweisen könne, dass die Zwiebeln als „geruchsintensive Futtermittel“ einzuordnen seien, könne die Verfütterung der Pflanze untersagt werden.
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