Bevor ein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann, hat er dem Arbeitnehmer in der Regel mindestens eine mündliche oder schriftliche Abmahnung zu erteilen.
In welchen Fällen darf der Arbeitgeber überhaupt eine Abmahnung aussprechen?
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen Vorschriften aus dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gegen gesetzliche Bestimmungen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Abmahnung zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten.
Eine Abmahnung muss folgende Funktionen erfüllen:
Rügefunktion: Genaue und ausführliche Beschreibung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (wer, was, wann, wo, wie usw.)
Warnfunktion: Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall (z. B. ordentliche bzw. fristlose Kündigung)
Fehlt die Rüge- oder Warnfunktion, dann ist die Abmahnung unwirksam.
Reaktionsmöglichkeiten durch den Mitarbeiter
Widerspruchslose Hinnahme der Abmahnung: Dies bedeutet kein Einverständnis mit dem vorgeworfenen Verhalten. Bei einer späteren Kündigung muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess auch nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.
Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte: Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Arbeitnehmer (auch gerichtlich) verlangen, dass der Arbeitgeber die Abmahnung wieder zurücknimmt.
Als „Zwischenlösung“ bietet es sich an, zu der erteilten Abmahnung eine Gegendarstellung abzugeben und zu verlangen, dass der Arbeitgeber die Gegendarstellung auch in die Personalakte aufnimmt. Der Arbeitgeber darf dies nicht verweigern, selbst wenn er die Gegendarstellung für falsch hält.
„Haltbarkeitsdauer“ der Abmahnung
Eine Abmahnung verliert mit der Zeit an Wirkung. Starre Fristen gibt es aber nicht. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach ca. zwei Jahren hat der Arbeitgeber eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, wenn kein ähnlicher Vorfall eingetreten ist und der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte hat.
Wie viele Abmahnungen muss ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung nötig?
Die Zahl der erforderlichen Abmahnungen hängt vom Einzelfall ab. Bei leichten Verstößen sind nicht nur eine, sondern zwei oder drei Abmahnungen für eine Kündigung nötig. Bei gravierenden Pflichtverletzungen (z. B. Straftat) kann der Arbeitgeber unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen.
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