Als Karneval (auch Fastnacht, Fasnacht, Fasnet, Fasching, etc.) bezeichnet man die Bräuche, mit denen die Zeit vor der sechswöchigen Fastenzeit ausgelassen gefeiert wird. Die Fastenzeit beginnt mit dem Aschermittwoch.
Der Rosenmontag gilt in den Hochburgen des Faschings mit seinen Umzügen als Höhepunkt. Muss man in dieser Zeit arbeiten?
Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Daher muss ein Arbeitnehmer – wie sonst auch – Urlaub beantragen.
Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung kann sich aber aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben – möglicherweise auch aus einer langjährigen betrieblichen Übung. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.
Der Arbeitnehmer kann sich jedoch nicht uneingeschränkt auf die betriebliche Übung berufen. So liegt eine betriebliche Übung dann nicht vor, wenn die Gewährung der Arbeitsbefreiung alljährlich unter Vorbehalt erfolgt.
Wie es auch sei, ich wünsche eine schöne Faschingszeit!