Wenn Behinderte einen höheren Grad der Behinderung (GdB) anerkannt haben wollen, müssen sie auch die entsprechenden Nachweise einreichen. Andernfalls können die je nach Landesrecht unterschiedlichen Behörden den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen, urteilte am 16. Dezember 2014 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 9 SB 3/13 R).
Es wies damit eine Frau aus dem südlichen Baden ab. Sie hatte beantragt, ihren GdB auf 50 zu erhöhen, weil ein chronisches Meniskusleiden hinzugetreten sei. Trotz mehrfacher Aufforderung reichte die Frau aber nicht die entsprechenden ärztlichen Unterlagen ein. Das hier zuständige Landratsamt lehnte den Antrag daher wegen fehlender Mitwirkung ab.
Dies hat das BSG nun bestätigt. Die Feststellung des GdB sei zwar für sich genommen noch keine Sozialleistung. Die bei einem Antrag auf Sozialleistungen bestehenden Mitwirkungspflichten seien aber entsprechend anwendbar. „Ein wesentlicher Unterschied zur Beantragung etwa von Geldleistungen ist nicht ersichtlich“, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.
Die Mitwirkung sei eine „unverzichtbare Nebenpflicht“ des Antragstellers. Sie schütze die Behörde vor unnötigem Aufwand. Dies schütze aber gleichzeitig auch die Antragsteller, betonte das BSG. Denn eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung sei für sie nicht so folgenschwer wie eine inhaltliche Ablehnung.
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