Bei der konkreten Umsetzung von Vorschriften des betrieblichen Arbeitsschutzes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Das hat am Dienstag, 18.03.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (AZ: 1 ABR 73/12).
Für die meisten Unternehmen gibt es zahlreiche Vorschriften, mit denen die Sicherheit und vor allem auch Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden sollen. Ein Aufzugunternehmen in Hamburg hatte seine Meister beauftragt, sich um die Umsetzung dieser Vorschriften zu kümmern. Die einzelnen Aufgaben sollten sie an die ihnen untergebenen Mitarbeiter delegieren.
Der Betriebsrat wollte bei diesem Prozess mitbestimmen. Das Unternehmen meinte, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Die Vorschriften seien von außen vorgegeben und stünden fest; ein mitbestimmungsfähiger Regelungsbedarf bestehe daher nicht mehr.
Dem hat das BAG nun widersprochen. Es bestehe durchaus ein Gestaltungsspielraum der der Mitbestimmung unterliegt. So habe das Unternehmen hier eine bestimmte Organisationsform geschaffen, für die es aber keinerlei Vorgaben gebe. Daher sei der Betriebsrat nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG zu beteiligen.
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