Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
07.08.2014

Mit Untervermietungen Hartz-IV-Wohnkosten senken

© runzelkorn - Fotolia.comZiehen Hartz-IV-Bezieher in eine eigentlich zu teure Wohnung, können sie mit Untervermietungen die Unterkunftskosten senken. Die Erträge aus der Untervermietung sind dann nicht als Einkommen anzurechnen, urteilte am Mittwoch, 06.08.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 37/13 R). Wird durch Untervermietungen ein angemessener Mietpreis erreicht, muss danach das Jobcenter die Wohnung akzeptieren. Bei einem Umzug ohne Genehmigung trage allerdings der Arbeitslose das Risiko, ob er tatsächlich in einer angemessenen Unterkunft wohnt und die Kosten voll erstattet bekommt.

Im konkreten Rechtsstreit war eine Hartz-IV-Bezieherin von Würselen nach Aachen gezogen. Das Jobcenter Städteregion Aachen hatte den Umzug in das Haus mit seiner 100 Quadratmeter großen Wohnfläche nicht genehmigt. Die Miete in Höhe von 380,00 € monatlich sowie weitere 123 Euro Betriebskostenvorauszahlung seien für eine Person zu hoch und nicht angemessen, so die Behörde.

Doch die Klägerin führte an, dass sie den Pkw-Stellplatz für 130,00 € monatlich untervermieten wolle. Damit sei die Miete wieder angemessen. Das Jobcenter müsse die Unterkunftskosten dann übernehmen und auch die Kosten für den Umzug und eine Erstrenovierung bezahlen.

Die Behörde lehnte dies ab. Die Wohnung sei unangemessen teuer, daher müsse das Jobcenter auch den Umzug nicht bezahlen.

Eine Senkung der Unterkunftskosten durch Untervermietung sei nur möglich, wenn der Arbeitslose bereits in einer zu teuren Wohnung lebt und erst dann in den Hartz-IV-Bezug gerät. Eine behördliche Kostensenkungsaufforderung ermögliche dann die Untervermietung. Auch dann könnten aber nur Räumlichkeiten und nicht ein Stellplatz zur Senkung der Unterkunftskosten untervermietet werden.

Dem folgte das BSG allerdings nicht. Wegen fehlender Tatsachenfeststellungen verwies der 4. Senat das Verfahren zwar an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurück. Grundsätzlich aber könnten Arbeitslosengeld-II-Empfänger mit Untervermietungen die Unterkunftskosten senken, unabhängig davon, ob sie vor dem Bezug der Hilfeleistung in einer zu teuren Wohnung leben oder während des Bezuges umziehen. Auch ein Stellplatz könne untervermietet werden, wenn dieser Bestandteil des Mietvertrages ist.

Ziehen Arbeitslose ohne Genehmigung des Jobcenters in eine zu teure Wohnung um, tragen sie nach dem Kasseler Urteil allerdings selbst das Risiko, wenn die notwendige Senkung der Mietkosten durch Untervermietung nicht gelingt. Auch haben sie dann keinen festen Anspruch auf Erstattung notwendiger Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Renovierungskosten.

Zudem können Arbeitslose mit Untervermietungen keine Geschäfte machen. Sobald die Erträge die tatsächlichen Aufwendungen überschreiten, seien die Mieteinnahmen als Einkommen anzurechnen, entschied das BSG.

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