Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
27.06.2017

Mit 1,54 m zu klein für den Polizeidienst?

Die Vorgaben zur Mindestgröße von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeidienst in Berlin sind nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 26.06.2017, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 5 K 219.16).

Für die Einstellung in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei müssen Bewerberinnen mindestens 160 Zentimeter, männliche Bewerber mindestens 165 Zentimeter groß sein.

Die heute 20-jährige Klägerin ist 154 Zentimeter groß und hatte sich dennoch für eine Aufnahme in den Polizeidienst zum April 2017 beworben. Der Polizeipräsident Berlin lehnte dies unter Hinweis auf ihre zu geringe Größe ab.

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts sind diese Vorgaben rechtmäßig. Es sei letztlich Sache des jeweiligen Dienstherrn, welche Anforderungen er an ein bestimmtes Amt stellt. Dabei stehe den Behörden ein weiter Spielraum zu. Bewerberinnen und Bewerber müssten sich daher auch an körperlichen Vorgaben messen lassen.

Hier sei es auch gerechtfertigt, die Mindestgröße für Frauen auf 160 Zentimeter festzusetzen. Dies sei „für die Durchsetzungsfähigkeit bei körperlichen Auseinandersetzungen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs“ erforderlich. Kleinere Polizistinnen könnten „als unterlegen wahrgenommen werden und damit auch eher bevorzugtes Ziel von Widerstandshandlungen sein“.

Die Berliner Regelungen seien daher nicht sachwidrig, und auch eine geschlechtsbezogene Benachteiligung liege nicht vor, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 01.06.2017.

Die Berufung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu, hiergegen hat die Klägerin bereits Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat allerdings bereits in einem ähnlichen Fall die Beschwerde abgewiesen (Beschluss vom 27.01.2017, AZ: 4 S 48.16).

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Mindestgröße im Polizeidienst gibt es noch nicht. Nach Angaben des Gerichts in Leipzig ist hierzu derzeit auch kein Fall anhängig.

Für Hessen hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel sogar eine für Männer und Frauen einheitliche Mindestgröße von 160 Zentimetern als rechtmäßig bewertet; die damit verbundene indirekte Benachteiligung von Frauen sei sachlich gerechtfertigt (Beschluss vom 25.08.2016, AZ: 1 B 976/16).

In Nordrhein-Westfalen war auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen davon ausgegangen, dass die Polizei Mindestgrößen festlegen darf; allerdings müssten diese statistisch untermauert sein. Eine Regelung mit 163 Zentimetern für Frauen und 168 Zentimetern für Männer hatte das Gericht wegen unzureichender Begründung dieser Werte als rechtswidrig verworfen (Urteil vom 14.03.2016, AZ: 1 K 3788/14).

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