Arbeitgeber, die einen Mindestlohn zahlen müssen, können dabei nicht sämtliche Lohnbestandteile einrechnen, um über die Mindestschwelle zu kommen. Eingerechnet werden dürfen nur Lohnbestandteile, die die für den Mindestlohn vorausgesetzte „Normalleistung“ abgelten, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in zwei am Donnerstag, 19.04.2012, bekanntgegebenen Entscheidungen vom Vortag (AZ: 4 AZR 139/10 und 4 AZR 168/10). Ob danach beispielsweise auch vermögenswirksame Leistungen eingerechnet werden dürfen, soll aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klären.
Beklagt war in beiden Fällen ein Reinigungsunternehmen des Deutsche-Bahn-Konzerns in Hamburg. Die dort gezahlten Grundlöhne lagen unter denen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk.
Im ersten Fall zahlte das Bahn-Unternehmen neben dem Grundlohn eine „Verkehrsmittelzulage“. Zusammen wurde so der tarifliche Grundlohn erreicht. Wie hier das BAG entschied, ist damit auch der Anspruch auf den Mindestlohn erfüllt. Denn die Zulage sei im allgemeinverbindlichen Tarif nicht vorgesehen, werde von der Bahn-Tochter aber trotzdem für die reguläre Arbeit gezahlt.
Im zweiten Fall hätte das Reinigungsunternehmen den Mindestlohnanspruch nur erfüllt, wenn auch vermögenswirksame Leistungen eingerechnet werden. Das BAG ist der Ansicht, dass dies nicht zulässig ist, weil die vermögenswirksamen Leistungen nicht wie der Grundlohn monatlich zur Verfügung stehen, sondern der langfristigen Vermögensbildung dienen. Weil für diese Bewertung auch EU-Recht maßgeblich ist, fragte das BAG allerdings beim EuGH an, ob er diese Einschätzung teilt.
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