Ein Krankenhausaufenthalt im Mehrbettzimmer ist nicht menschenunwürdig. Weder die gesetzlichen Krankenkassen noch der Gesetzgeber seien verfassungsrechtlich verpflichtet, eine stationäre Behandlung in Einzelzimmern sicherzustellen, wie das Sozialgericht (SG) Detmold in einem am Mittwoch, 28.05.2014, bekanntgegeben Urteil vom Vortag entschied (AZ: S 5 KR 138/12). Das Wirtschaftlichkeitsgebot gehe verbreitetem Anspruchsdenken vor.
Damit wies das SG eine 74-jährige Frau ab, die für ihre stationäre Krankenhausbehandlung ein Einbettzimmer gewählt hatte. Von ihrer Krankenkasse verlangte sie Erstattung der Mehrkosten von 1.044,00 €. Die Unterbringung im Mehrbettzimmer sei „menschenunwürdig“.
Das SG Detmold vermochte dem nicht zu folgen. Schließlich müssten die Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Störungen im Mehrbettzimmer, etwa durch die Versorgung der Mitpatienten, deren Schnarchen oder durch Angehörigenbesuche seien vorübergehend und „eher geringgradig“ – und daher zumutbar. Bei Bedarf könnten sie „in Absprache mit Klinikpersonal und Mitpatienten auf ein erträgliches Maß begrenzt werden“.
Wörtlich erklärten die Detmolder Richter weiter: „Es mag zwar sein, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens zunehmend nicht gewünscht wird. Es ist allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie Leistungen zur Verfügung stellt, die sich als unwirtschaftlich darstellen.“
Auch wenn in Einzelfällen eine ungestörte Versorgung im Einbettzimmer dem Genesungsprozess zuträglich sein könne, sei ein Anspruch darauf weder aus dem Gesetz noch aus der Verfassung abzuleiten, entschied das SG.
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