Auf einer Skipiste werden meist keine beruflichen Meetings abgehalten und auch keine wichtigen Kontakte geknüpft. Ein Skiunfall bleibt daher Privatsache, auch wenn der Verunfallte einer Einladung eines Geschäftspartners gefolgt ist, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Donnerstag, 30.01.2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: L 17 U 484/10). Eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung scheide daher aus.
Im Streitfall hatte eine Geschäftsbank ausgewählte Kunden zu einem Ski-Event eingeladen. Das Programm bestand aus einem Mix aus Abfahrten und Informationen zu aktuellen Finanzthemen.
Einer der Teilnehmer stürzte auf der Piste und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Von der Berufsgenossenschaft verlangte er eine Entschädigung als Arbeitsunfall. Schließlich habe er die Veranstaltung nutzen wollen, um Geschäftskontakte zu pflegen und neu zu begründen.
Doch auf der Piste war der Mann trotzdem nicht versichert, entschied das LSG München in seinem Urteil vom 31.10.2013. Der gesetzliche Unfallschutz greife nur, wenn Versicherte „für Unternehmenszwecke tätig“ sind. Das sei hier wohl kaum der Fall gewesen. Denn, so betonten die Münchener Richter: „Auf der Skipiste bei der Abfahrt sind geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen.“
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